rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 2000, Solidaritätszuschlag 2000 und Arbeitnehmersparzulage 2000
Leitsatz (redaktionell)
Prozesskosten für eine nicht im Verbund mit der Scheidung verhandelte Klage auf Zugewinnausgleich sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; BGB § 623 Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 8
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Prozeßkosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin war zunächst für das Streitjahr 2000 antragsgemäß mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt worden. Die Ehe wurde am 20. Januar 2000 geschieden. Mit dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid vom 26. Februar 2002 hatte das Finanzamt dem Einspruchsbegehren der Ehegatten entsprochen und die Einkommensteuer 2000 auf 0 DM festgesetzt. Hierbei waren außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 15.059 DM berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 11. März 2002 beantragten die Ehegatten übereinstimmend für den Veranlagungszeitraum 2000 die getrennte Veranlagung durchzuführen. Am 28. März 2002 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für 2000 beim Beklagten ein. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2002 die Einkommensteuer 2000 auf 2.855,05 Euro fest. Der Bescheid war wie folgt erläutert: „Der Zugewinnausgleich in Höhe von 11.923 DM wurde nicht berücksichtigt, da dieses Aufwendungen nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung sind.”
Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, daß die Kosten für ihre Klage auf Zugewinnausgleich im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26. Februar 2002 als Sonderausgaben anerkannt worden seien. Die Sachbearbeiterin Frau H. habe ihr auf ihre telefonische Antrage erklärt, daß diese Kosten im vorher ergangenen Bescheid nicht ordnungsgemäß geprüft und nun nachträglich gestrichen worden seien. Gegen diese Vorgehensweise werde Einspruch erhoben. Es liege ein begünstigender Verwaltungsakt vor, der nur gemäß § 130 Abs. 2 AO rückgängig gemacht werden könne. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung vom 15. November 2002 führt der Beklagte aus, er sei nach der – zulässigen – Ausübung des Ehegattenwahlrechts gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Prüfung des Gesamtfalles und Durchführung einer Neuveranlagung berechtigt gewesen. Die Kosten für den Zugewinnausgleich könnten als Folgekosten der Ehescheidung nicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd berücksichtigt werden (Blatt 56 f der Rechtsbehelfsakte).
Die Klägerin trägt nunmehr im wesentlichen vor, die Kosten einer Ehescheidung seien von der Rechtsprechung seit jeher als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden, weil die Scheidung nur durch gerichtliches Urteil erfolgen könne und sich der Steuerpflichtige den mit dem Scheidungsverfahren zusammenhängenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten somit aus rechtlichen Gründen nicht entziehen könne. Da jedoch nach den Bestimmungen des BGB infolge der Scheidung quasi automatisch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch weitergehende Ansprüche der geschiedenen Ehegatten, insbesondere wegen Versorgungsausgleichs, Zugewinnausgleichs, Unterhalts und Sorgerechts (Scheidungsfolgesachen), entstünden, und die Gerichte im Rahmen der Scheidung auch über diese Ansprüche entscheiden würden, seien die Kosten für diese Verfahren ebenfalls als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Dies gelte selbst für die Kosten einer außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung über Vorsorgeunterhalt, Hausrat und Zugewinnausgleich (FG Rheinland-Pfalz, EFG 1988, 420).
Auch die für den Beklagten verbindlichen Einkommensteuerrichtlinien zu § 33 EStG gingen unter H 189 Stichwort „Scheidung” davon aus, daß Kosten, die durch die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse entstünden – hierunter falle der Zugewinnausgleich –, als zwangsläufig erwachsen anzusehen seien. Dies gelte im übrigen auch dann, wenn Folgesachen nicht im Scheidungsverbund, sondern isoliert verhandelt würden (Müller, DStZ 1993, 459, 461/462). Abzugrenzen von den Kosten für die Ehescheidung und für die Regelung der Scheidungsfolgesachen seien die sonstigen Aufwendungen, die etwa für die Vermögensauseinandersetzung selbst, also für die Durchführung des Zugewinnausgleichs anfielen, zum Beispiel der Zugewinn als solcher, Zinsen, Notar- und Gerichtskosten bei Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder ähnliches. Diese Aufwendungen könnten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. BFH Urteil vom 18. November 1980, VIII R 194/78, nicht amtlich veröffen...