Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug eines Künstlers aus den ihm gegenüber im Ausland erbrachten Vermittlungsleistungen, wenn er nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Leistungen erbringt
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund der Fiktion in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG richtet sich der Vorsteuerabzug grundsätzlich nach dem Recht des Staates des Leistungsbezugs und nicht nach dem Recht des Staates der Leistungserbringung.
2. Einem Künstler, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sind, steht kein Vorsteuerabzug aus Vermittlungsleistungen zu, mit denen ihm Auftritte bei ausländischen Veranstaltern vermittelt werden. Denn die künstlerischen Leistungen wären steuerfrei, wenn sie im Inland erbracht würden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 3a Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug von ausländischen Leistungen.
Der Kläger ist ein im In- und Ausland selbständig tätiger Künstler. Die von ihm im Inland erbrachten Leistungen sind aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Streitjahr gemäß § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei. 2011 stellten ihm zwei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Künstleragenturen für die Vermittlung von Engagements in … bei dort ansässigen Veranstaltern Provisionen in Höhe von insgesamt EUR … in Rechnung, die er 2011 auch zahlte.
Der Beklagte veranlagte den Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte die vorangegangene Festsetzung und setzte mit Bescheid vom … die Umsatzsteuer für 2011 auf EUR … fest. Die Änderung ergab sich u.a. daraus, dass nach Ansicht des Beklagten der Kläger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG für die von den in … und … ansässigen Agenturen erbrachten Leistungen schulde. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom … änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich eines hier nicht streitigen Punktes und setzte unter Zurückweisung des Einspruches im Übrigen die Umsatzsteuer für 2011 auf EUR … fest.
Der Kläger bringt vor, dass für die durch die Vermittlungsleistungen entstandene Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug in Höhe von EUR … zu gewähren sei. Der Vorsteuerabzug sei nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen. Die von ihm in den anderen Mitgliedsstaaten erbrachten und dort steuerpflichtigen Leistungen seien nicht als fiktiv steuerfrei zu behandeln. Ob eine kulturelle Dienstleistung als fiktiv steuerpflichtig zu behandeln sei, könne nur nach den Verhältnissen im Mitgliedsstaat beurteilt werden, in dem die Leistung erbracht worden sei. Die Steuerfreiheit aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Behörde sei insoweit einschränkend auszulegen.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2011 um einen Betrag in Höhe von EUR … gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bringt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, dass der Vorsteuerabzug ausscheide, da die Umsätze des Klägers, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, steuerfrei seien. Diese Fiktion führe dazu, dass für die Zulässigkeit des Abzuges der Vorsteuer die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze durch den Staat, in dem sie verwirklicht wurden, außer Betracht bleibt und die fiktive Steuerpflicht nur nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes zu beurteilen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die zu Gericht gereichten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger kann für die ihm gegenüber erbrachten Vermittlungsleistungen keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1, 2 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Künstleragenturen haben für den Kläger Vermittlungsleistungen erbracht. Diese Leistungen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig, da sie von einem Unternehmen im Sinne des § 2 UStG für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden sind und damit der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland liegt. Für nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebietes ansässigen Unternehmens schuldet der Kläger gemäß § 13 b Abs. 1, 5 UStG die Umsatzsteuer, so dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegen.
Der Vorsteuerabzug ist aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen. § 15 Abs. 2 Sat...