Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes. nachträgliche Herstellungskosten nur bei Verbesserung des Wohnstandards. Einkommensteuer 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes führen nur dann zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn die Maßnahmen den Wohnstandard des Gebäudes objektiv verbessern. Von einer Verbesserung des Wohnstandards in diesem Sinne ist auszugehen, wenn durch die Baumaßnahme der Nutzungswert in Bezug auf mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung (Heizung, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster) deutlich gesteigert wird. Reparaturen oder das Ersetzen von bereits Vorhandenem durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form beeinflussen den Nutzungswert nicht.

2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob neben einem Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG gleichzeitig auch ein Abzug von Sonderausgaben nach § 7 Fördergebietsgesetz zulässig sein kann.

 

Normenkette

FördG § 7 Abs. 1; EStG 1990 § 10e Abs. 1; EStG 1997 § 10e Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen X R 37/04)

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen X R 37/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger neben dem Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Steuerbegünstigung für nachträgliche Herstellungskosten gemäß § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz (FördG) beanspruchen können.

Die verheirateten Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 02. Dezember 1993 ein in L.belegenes, vermietetes Wohnhaus. Das Gebäude war im Jahr 1937 errichtet worden. Ab dem 10. November 1995 nutzten sie das Gebäude – nach Durchführung umfangreicher Renovierungsarbeiten – zu eigenen Wohnzwecken. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1995 beantragten die Kläger den Abzugsbetrag gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 18.133 DM (Bemessungsgrundlage 302.216 DM × 6 %) sowie Baukindergeld gemäß § 34 f EStG in Höhe von 2.000 DM und die Berücksichtigung vor Bezug der eigengenutzen Wohnung entstandener Kosten in Höhe von 3.472 DM. Weiterhin beantragten sie die Steuerbegünstigung gemäß § 7 FördG in Höhe von 4.000 DM (Bemessungsgrundlage 40.000 DM). Nach ihren Angaben nutzten sie zudem zwei Arbeitszimmer in dem Wohnhaus.

Nach der Anlage 2 zur Einkommensteuererklärung 1995 der Kläger „belaufen sich die voraussichtlichen – nachträglichen – Herstellungskosten zwischen dem Ende der Vermietung des Grundstücks (16. Juli 1995) und dem Beginn der Eigennutzung auf:

Bauleistungen

235.000 DM

Zusatzleistungen Sanitär (Badausstattung)

9.000 DM

Zusatzleistungen Kücheneinbau

18.246 DM

Summe:

262.246 DM

Davon werden 40.000 DM als Bemessungsgrundlage für die Bildung von Sonderabschreibungen gemäß § 7 Fördergebietsgesetz abgezogen, so daß für die Folgeberechnungen nachträgliche Herstellungskosten von 222.246 DM zugrundegelegt werden.” (Blatt 4 der Einkommensteuerakte 1995). Nach der Anlage 4 werden „in den Jahren 1995 bis 1997 Sonderabschreibungen gemäß § 7 FördG auf – anteilige – Herstellungskosten von 40.000 DM vorgenommen.” (Blatt 6 der Einkommensteuerakte 1995). In den Steuerakten befinden sich Rechnungskopien aus dem Jahr 1996 betreffend diverser Arbeiten (z.B. Anschlußkosten an die Energieversorgung, Installationskosten, Montage einer Treppe, Dämmung der Kellerdecke etc.) an dem streitgegenständlichen Gebäude.

Mit Bescheid vom 26. August 1996 wurde die Einkommensteuer 1995 auf 13.980 DM festgesetzt. Der Bescheid wurde wie folgt erläutert:

1.

„Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für beide Arbeitszimmer

AfA Bemessungsgrundlage Haus zum 01.01.95

70.100 DM

nachträgliche Anschaffungskosten Haus

192 DM

nachträgliche Herstellungskosten Haus

261.775 DM

332.067 DM

davon Anteil Arbeitszimmer 13,12 %

45.467 DM

davon AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 a = 2 %

911 DM

davon zeitanteilig für zwei Monate

152 DM

2.

Ermittlung Sonder-AfA für beide Arbeitszimmer

nachträgliche Herstellungskosten 1995

261.175 DM

davon Anteil Arbeitszimmer 13,12 %

34.344 DM

Sonder-AfA 50 % von 34.344 DM

17.172 DM

3.

Ermittlung Bemessungsgrundlage für § 10 e EStG

ursprüngliche Anschaffungskosten Gebäude 1994

70.100 DM

ursprüngliche Anschafrungskosten Grund und Boden 50 %

56.956 DM

nachträgliche Herstellungskosten 1995

261.776 DM

nachträgliche Anschaffungskosten 1996

192 DM

389.024 DM

abzüglich Anteil Arbeitszimmer

51.040 DM

Bemessungsgrundlage für § 10 e

337.984 DM

max. 6 % von 330.000 DM

19.800 DM

Ein Sonderausgabenabzug nach § 7 FGG kann nicht gewährt werden, da die nachträgliche Herstellungskosten im Zuge einer Komplettmodernisierung zur Veränderung des Verwendungszwecks des Gebäudes führten.”

Ebenso wurde bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1996 und 1997 der neben dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10 e EStG beantragte Abzug gemäß § 7 Abs. 1 FördG nicht gewährt. Der gegen diese Bescheide gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. Dezemb...

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