rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier absolvierenden Bundeswehrleutnant
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Kind mit der Ernennung zum Leutnant seine Ausbildung in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr beendet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld für dessen daran anschließende Teilnahme an Lehrgängen zum Luftverkehrskontrolloffizier. Die Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier ist nicht als Ausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, da sich die Lehrgänge nicht innerhalb des bereits erreichten Berufsziels „Offizier” bewegen.
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SLV § 24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein am 29.12.1989 geborenes Kind, das als Leutnant bei der Bundeswehr tätig ist, wegen seiner weiteren Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier bei der Bundeswehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.
Der Sohn des Klägers beendete mit der Ernennung zum Leutnant mit Wirkung zum 1. Juli 2013 seine Ausbildung in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr. Danach begann er weitere Lehrgänge zum Luftverkehrskontrolloffizier, die aus Luftfahrtenglisch, Theorie und Praxis bestehen. Für die Zeit vom 30. Juli 2013 bis zum 27. August 2013 wurde der Sohn des Klägers zur Teilnahme am Lehrgang Luftfahrtenglisch abkommandiert. Vom 30. September 2013 bis 14. Februar 2014 schloss sich ein Theorielehrgang an.
Den Antrag des Klägers, ihm wegen der Ausbildung seines Sohnes ab dem Monat Juli 2013 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte am 9. Juli 2014 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12. November 2014, zur Post am 13. November 2014).
Zur Begründung seiner am 17. Dezember 2014 eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, dass auch die Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier als Ausbildung im Sinne vom § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen sei. Die Lehrgänge seien zusätzlich zu der abgeschlossenen Offiziersausbildung erforderlich.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 12. November 2014 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2014 Kindergeld für seinen Sohn zu gewähren,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage verfristet erhoben worden sei. Sie trägt ergänzend zur Begründung ihrer Einspruchsentscheidung vor, der Sohn des Klägers habe sich im streitigen Zeitraum nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis befunden. Bei den Lehrgängen handele es sich nicht um eine Berufsausbildung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die teilweise zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klage ist nicht verfristet. Die am 13. November 2014 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung galt als am Montag, den 17. November 2014 bekanntgegeben. Die Monatsfrist ist mit Eingang der Klage am 17. Dezember 2014 gewahrt. Die Klage ist allerdings unzulässig, soweit mit ihr Kindergeld für Dezember 2014 begehrt wird (§ 44 Abs. 1 FGO). Das Verwaltungsverfahren war mit Erlass der Einspruchsentscheidung im November 2014 beendet. Für den Monat Dezember 2014 fehlt es an einem durchgeführten Vorverfahren.
Die Klage ist im Übrigen nicht begründet. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG ist ein Kind, das sich in einer Berufsausbildung befindet, grundsätzlich zu berücksichtigen. In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH, Urteil vom 18. März 2009, III R 26/06, BStBl. II 2010, 296).
Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH, Urteil vom 30. Juli 2009, III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 19/02, BStBl. II 2007, 247). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Z...