Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM … festgesetzt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der erhöhten Investitionszulage von 20 % gem. § 5 Abs. 3 Investitionszulagegesetz 1993 (InvZulG 1993) an eine GmbH bei nur mittelbarer Mehrheitsbeteiligung natürlicher Personen iSd. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a InvZulG 1993.
1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … Ihr Stammkapital betrug DM … Im Streitjahr 1993 bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse:
a) Bis zum 8.3.1993 waren am Kapital der Klägerin beteiligt … mit Wohnsitz in Bayreuth zu 20 %, … mit Wohnsitz in Hof zu 20 %, … mit Wohnsitz in Hof zu 20 % und … mit Wohnsitz in Chemnitz zu 40 %.
b) Nach einer Umstrukturierung zum 8.3.1993 waren am Kapital der Klägerin folgende Personen beteiligt: … mit Wohnsitz in Chemnitz zu 10 %, … mit Wohnsitz in Chemnitz zu 15 % und … mbH Chemnitz (GmbH) mit Sitz in Chemnitz zu 75 %. An der …-GmbH waren drei natürliche Personen beteiligt, die zum 9.11.1989 ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatten.
c) Am 10.12.1993 erwarb die GmbH den 10%igen Anteil von … hinzu und war somit zu 85 % an der Klägerin beteiligt, 15 % am Stammkapital der Klägerin hielt weiterhin … Die Beteiligungsstruktur der … GmbH blieb unverändert.
2. Am 4.2.1994 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Antrag auf Gewährung der Investitionszulage 1993 und beantragte die Gewährung der erhöhten 20%igen Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die nach dem 8.3.1993 angeschafft worden waren. Dem folgte der Beklagte – das Finanzamt-FA – nicht und gewährte am 8.4.1994 lediglich eine 8%ige Investitionszulage, weil an der Klägerin nicht mehrheitlich unmittelbar natürliche Personen beteiligt seien, die am 9.11.1989 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
3. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c InvZulG 1993 verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG), da es – gemessen am Zweck des InvZulG – keinen sachlichen Differenzierungsgrund gebe, unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ungleich zu behandeln. Zweck des § 5 Abs. 2 InvZulG sei die Schaffung eines besonderen Investitionsanreizes und die finanzielle Unterstützung für Bürger der ehemaligen DDR. Dieser Gesetzeszweck sei auch im Streitfall bei nur mittelbarer Mehrheitsbeteiligung dieses Personenkreises erfüllt. Im übrigen würden auch in anderen Steuergesetzen mittelbare und unmittelbare Beteiligungen gleichgestellt, woraus zu schließen sei, daß es dem Gesetzgeber auf die rechtliche Ausgestaltung der Beteiligungsform nicht ankomme. Außerdem sei Investitionszulage auch einer GmbH & Co KG zu gewähren, wenn natürliche Personen iSd. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a InvZulG am Stammkapital der Komplementär-GmbH beteiligt seien und diese Personen auch die Mehrheit der Anteile an der KG besäßen. Dieser Fall sei mit dem Streitfall vergleichbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Investitionszulagebescheides 1993 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Investitionszulage unter Berücksichtigung eines erhöhten Zulagesatzes von 20 % neu festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt vor, die Voraussetzungen der Gewährung einer erhöhten Investitionszulage seien nicht erfüllt. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. c InvZulG verstoße nicht gegen Art. 3 GG, da der Gleichbehandlungsgrundsatz zulasse, daß unterschiedlich gelagerte Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Steuerakten der Klägerin sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die allein streitige Frage, ob der Klägerin auch bei mittelbarer Beteiligungen von Personen, die am 9.11.1989 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, die erhöhte Investitionszulage iHv. 20 % zusteht, ist zu verneinen.
1. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 c des InvZulG 1993 erhöht sich die Investitionszulage unter anderen – hier nicht streitigen – Voraussetzungen, wenn die Investition von Körperschaftsteuerpflichtigen vorgenommen wird, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige beteiligt sind, die am 9.11.1989 (vor Öffnung der Mauer) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (ehemalige DDR) hatten. Diese Voraussetzung ist während des gesamten Investitionszeitraumes 1993 nicht gegeben, da am Kapital der Klägerin vor dem 8.3.1993 mehrheitlich Personen aus den alten Bundesländern und ab dem 8.3.1993 mehrheitlich die GVC-GmbH beteiligt war. Ob die hinte...