rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer ständiger Vertretung gem. § 13 AO
Leitsatz (redaktionell)
Eine ausländische im Baugewerbe tätige GmbH hat die Lohnsteuer von den an die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer bezahlten Löhnen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einzubehalten und abzuführen, wenn sie im Inland über einen ständigen Vertreter i. S. d. § 13 AO verfügt, weil sich die den Weisungen der GmbH unterliegende Prokuristin dauerhaft im Inland aufhält, in verantwortlicher Position auf inländischen Baustellen tätig wird, die auf den Baustellen tätigen Bauarbeiter betreut, anleitet und bezahlt sowie von Anfang an gegenüber Behörden und ihren Geschäftspartnern eine inländische Geschäftsadresse benutzt. Dem steht die Mitgliedschaft in der Geschäftsführung der ausländischen GmbH nicht entgegen
Normenkette
AO §§ 13, 12 S. 2 Nrn. 1, 3; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 41a Abs. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine R.-ausländischen Kapitalgesellschaft S.R.L. vergleichbar einer deutschen GmbH. Gesellschafter sind Herr T. (70 %) und Herr C. A. (30 %). Geschäftsführer („1. und 2. administrator”) sind T. und Frau I..
Die Klägerin hatte in H. (BB.-Land), E. 4 Räumlichkeiten angemietet und diese Anschrift im Schriftverkehr und auf ihren Rechnungen angegeben.
Ab 15. Mai 2002 ist unter der Anschrift eine Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts M. (HRB A)) eingetragen worden. In Spalte 4 ist Ta. T. als Geschäftsführer und ständiger Vertreter sowie Frau I. als ständige Vertreterin eingetragen worden. In Spalte 5 ist Einzelprokura beschränkt auf die Zweigniederlassung, sowie allgemeine Prokura nach R.-ausländischenm Recht für die Hauptniederlassung für I. eingetragen worden.
Eine Nachschau des Finanzamtes L. ergab, dass es sich bei den Räumen um den Dachboden eines ehemaligen Pferdestalls handelte, der als Lagerraum genutzt worden und für die Nutzung als Büro eher nicht geeignet sei. Es sei ein Firmenschild mit zwei Telefonnummern und Fax-Nr. sowie Briefkasten vorhanden gewesen. Der Vermieter habe angegeben, dass die Vermietung bereits im Oktober 2002 beendet worden sei. Wegen dieser Niederlassung erhält die Klägerin seit 2002 Bescheinigungen nach § 13 b Abs. 4 UStG und § 48 b EStG, in denen ihr die Ansässigkeit im Inland bestätigt wird.
Die Klägerin ist als Subunternehmerin in der Erstellung von Rohbauten tätig.
Nach dem in 1997 eingereichten und durch Frau I. ausgefüllten Fragebogen zur lohnsteuerlichen Erfassung (Blatt 99 der Akte über Dauerunterlagen) habe sich für ca. 4 Monate eine lohnsteuerliche Betriebsstätte in H., E. 4 befunden, deren Geschäftsführerin die Unterzeichnerin sei, die die Lohnsteueranmeldungen monatlich einreichen werde. Auf ergänzenden Fragebögen zur Prüfung der Betriebstätteneigenschaft im Sinne des DBA / § 49 EStG gab Frau Ta. an, dass die Klägerin Rohbauprojekte für die Firmen R. B. GmbH in G. bzw. M. in D. erstelle und über keine gesonderten Einrichtungen, wie z.B. Baubuden, Geräteschuppen u.ä. verfüge (vgl. für 1997, 1998 und 1999 Blatt 105 ff, 123 ff und 137 ff der Akte über Dauerunterlagen).
Mitte 1998 meldete Frau Ta. zwei Baustellen in M. an; davon eine für die R. B. GmbH und eine weitere für eine M. GmbH, D., Z.-Str.. Die Dauer der Baustellen sollte vom 5. Februar bis 2. Juni und vom 12. Januar bis 25. September sein. Auch für 1997 und 1999 meldete die Klägerin Baustellen für die genannten Firmen an.
Das Bundesamt für Finanzen / Informationszentrale Ausland teilte dem Finanzamt L. im Februar 1999 mit, dass die Klägerin ein in R.-Ausland wirtschaftlich aktives Unternehmen sei. Seit 1992 bestehe die Klägerin als eine SRL (GmbH). Der Sitz befinde sich in B.Ausland, A.-Str.. Geschäftsführer sei Herr T. als Generaldirektor. Die Exportquote nach Deutschland betrage 80 % (Blatt 173 ff der Akte über Dauerunterlagen).
Das Finanzamt L. hatte mit Bescheid vom 12. Juli 1999 die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 EStG widerrufen und angegeben, dass jedenfalls aufgrund der Werkverträge mit der Firma R. B. GmbH eine Betriebsstätte im Inland unterhalten werde (Vertrag vom 30.09.1997 Bauvorhaben M. 23.02.1998 bis 29.05.1998; Vertrag vom 04.08.1998 Bauvorhaben E. 01.09.1998 bis 31.01.1999; Vertrag vom 04.08.1998 Bauvorhaben H. 01.10.1998 bis 31.03.1999 und Vertrag vom 03.05.1999 Bauvorhaben H. 03.05.1999 bis 31.12.1999). Die Baustelle für die M. GmbH in M. war vom 20.01.1998 bis 17. Juli 1998 eingerichtet.
Nach einem Lohnsteuerüberwachungsbogen für 1998 hatte die Klägerin Lohnsteuer für 1998 in Höhe von 23.793,02 DM angemeldet, die nahezu ausschließlich auf die Monate Oktober bis Dezember 1998 entfiel (vgl. Blatt 11 der Akte Lohnsteuer Arbeitgeber). In der Akte befindet sich eine von Frau Ta. unterschriebe...