Entscheidungsstichwort (Thema)
Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ-Kunstpreis in Höhe von 10000 EUR) keine steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte eines Malers aus freiberuflicher künstlerischer Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der nicht zweckgebundene Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung, der als „Starthilfe für junge Künstler, die mit der Region Leipzig verbunden sind, die bereits von sich reden gemacht haben, ohne jedoch arriviert zu sein”, konzipiert sowie mit der Erstellung eines Katalogs und einer Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig verbunden ist, stellt keine steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte eines mit dem Preis ausgezeichneten Malers aus freiberuflicher künstlerischer Tätigkeit dar.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid … wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit um 10.000 EUR vermindert werden und in Höhe von … EUR anzusetzen sind.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid …, bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom …. Im Streit steht, ob ein vom Kläger vereinnahmtes Preisgeld (Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung, LVZ-Kunstpreis) als steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Maler erfasst werden kann.
Der … Kläger studierte an der …, wo er … sein Diplom ablegte. Das sich anschließende Postgraduiertenstudium beendete er … mit Meisterschüler-Abschluss. 2013 hatte er beim Finanzamt die Ausübung einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit angemeldet, aus der er in der Folge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG erzielte, die er im Streitjahr durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und in Höhe von … EUR erklärt hatte.
Im Streitjahr … wurde dem Kläger der Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung verliehen. Die Verleihung hatte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung im Museum der bildenden Künste in Leipzig am … stattgefunden. Die Auszeichnung war mit 10.000 EUR dotiert. Zur Auszeichnung gehörten neben dem Preisgeld auch die Erstellung eines Katalogs und einer Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig, die vom … bis … stattgefunden hatte. Der zur Ausstellung erschienene Katalog umfasste 88 Seiten und konnte zum Preis von … EUR erworben werden. Auf das in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Katalogexemplar wird verwiesen.
Die Leipziger Volkszeitung stiftete den Kunstpreis 1994 aus Anlass ihres 100-jährigen Bestehens. Seit 1995 wird er alle 2 Jahre in Kooperation mit dem Museum der bildenden Künste (MdbK) vergeben. Zielgruppe des Preises ist der Nachwuchs. Nach den Angaben in der Datenbank Kulturpreise.de/Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung sollten die auszuzeichnenden Künstler weder schon allzu bekannt noch allzu sehr am Beginn sein. Die Preisvergabe sei also auch als Ermutigung gedacht. Bei der Preisvergabe sei prinzipiell an die Aktivierung der jungen Szene gedacht. So könne die Jury Arbeiten kreativer Absolventen der Kunsthochschulen Leipzig und Dresden für den Ankauf in die Sammlung der Leipziger Volkszeitung vorschlagen. Eine Bewerbung für die Auszeichnung ist nicht möglich. Jedes Mitglied einer wechselnden Fachjury kann in die Beratungen 2 Vorschläge einbringen. Dabei werden Künstler und Künstlerinnen aus der Region Sachsen – dem Verbreitungsgebiet der Leipziger Volkszeitung – bevorzugt.
Im Zusammenhang mit der Verleihung des LVZ-Kunstpreises an den Kläger sind mehrere Veröffentlichungen erschienen, wegen deren Einzelheiten auf die Rechtsbehelfsakten Bezug genommen wird. In einem Artikel der LVZ wird der Preis bezeichnet „als Starthilfe für junge Künstler, die mit der Region Leipzig verbunden sind, die bereits von sich reden gemacht haben, ohne jedoch arriviert zu sein”. In einem Bericht über die Preisverleihung wurde der Geschäftsführer der LVZ wie folgt zitiert: „Seit mittlerweile … Jahren wird der Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung an junge Künstlerinnen und Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen.” Er sei als Zeichen der Ermutigung gedacht und solle über den Preis hinaus fördern. Nach einer – vom Finanzamt auch im Tatbestand der Einspruchsentscheidung hervorgehobenen – Pressemitteilung, erschienen in der „…” vom …, würdigte die Jury Gemälde innerhalb der eher figürlich geprägten Leipziger Malerei.
Abweichend von den Angaben in der Einkommensteuererklärung behandelte das Finanzamt das Preisgeld als steuerbare Betriebseinnahme und erhöhte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom … die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit um 10.000 EUR auf … EUR. M...