Leitsatz
Ein nicht zweckgebundener Kunstpreis, der als "Starthilfe für junge Künstler, die mit der Region Leipzig verbunden sind und bereits von sich reden gemacht haben, ohne jedoch arriviert zu sein", konzipiert sowie mit der Erstellung eines Katalogs und einer Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig verbunden ist, stellt keine steuerbare Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher künstlerischer Tätigkeit eines mit dem Preis ausgezeichneten Malers dar.
Sachverhalt
Das Finanzamt hat ein vom Kläger vereinnahmtes Preisgeld als steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Maler erfasst. Es vertritt die Auffassung, dass es nach Maßgabe der Kriterien im BMF-Schreiben BMF, Schreiben v. 5.9.1996, IV B 1 - S 2121 - 34/96, und unter Würdigung der Zielsetzung des Preises, zutreffend einen untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Kunstpreis und der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit des Klägers angenommen habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begründet der Kläger seine Klage im Wesentlichen damit, dass der Kunstpreis nicht "Ziel und unmittelbare Folge" seiner Tätigkeit gewesen sei. Es habe sich nicht um einen Wettbewerb gehandelt, zu dem man Werke in der Hoffnung auf eine etwaige Prämierung habe einreichen können. Außerdem sei das Preisgeld nicht zweckgebunden zur Verwendung im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit bestimmt gewesen.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt zu Unrecht einen betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Preisgelds und der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit des Klägers als Maler angenommen hat. Gegen einen betrieblichen Zusammenhang spreche zunächst, dass der Kläger keine gezielte Tätigkeit entfaltet hat, um den Preis zu erlangen. Er habe zur Erzielung des Preises kein besonderes Werk geschaffen und auch keines seiner Werke im Rahmen einer Ausschreibung oder einer Bewerbung eingereicht. Das FG vertritt die Auffassung, dass die Preisverleihung einen Beitrag zur Motivation junger Künstler aus der Region leisten sollte, eben um die Szene "zu aktivieren". Dem Kläger habe auch nicht die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die von ihm geschaffenen Exponate während der Ausstellungsdauer im Museum der bildenden Künste zum Verkauf anzubieten.
Hinweis
In dem rechtskräftigen Urteil weist das FG darauf hin, dass gegen die Annahme einer steuerbaren Betriebseinnahme auch das fehlende wirtschaftliche Interesse der Stifterin am Ergebnis der Preisverleihung spreche.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 26.09.2023, 4 K 156/21