Entscheidungsstichwort (Thema)
Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des InvZulG 1999. Unzutreffende statistische Eingruppierung. Recycling von Altasphalten und Altbeton als Verfüllmaterial für den Straßenbau
Leitsatz (redaktionell)
1. Es bleibt offen, ob hinsichtlich der Frage, ob ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 InvZulG 1999 vorliegt, einer Einordnung durch ein statistisches Amt zu folgen wäre, die nach der Subsumtion unter die Klassifikation 2003 nach Überzeugung des Gerichtes zwar nicht offenkundig, aber im Ergebnis doch unzutreffend und damit rechtswidrig wäre.
2. Die Verarbeitung von Altasphalten aus dem Straßenbau und von Altbeton, die gegen ein nach dem Gewicht der Materialien bemessenes Entgelt mit eigenen Maschinen an einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort auf die gewünschte Größe zerkleinert werden, um im Straßenbau als Verfüllmaterial unter den neuen Straßenbelag verwendet werden zu können, ist dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Die Tätigkeit ist weder dem Bergbau, dem Handel oder der Abfallentsorgung zuzuordnen, noch ist sie als eine Erbringung von Dienstleistungen anzusehen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Betrieb der Klägerin im Jahr 2004 dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 angehörte.
II. Die Revision wird zugelassen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist und deshalb Anspruch auf Investitionszulage hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 11. März 2004 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist laut § 3 des Gesellschaftsvertrages das Brechen und Verarbeiten von Gesteinsbaustoffen, Asphalt und Beton sowie der Transport und Verkauf und der Handel mit Baustoffen. Die Klägerin bearbeitet Altasphalte aus dem Straßenbau und Altbeton – letzteren insbesondere aus dem Hochbau. Hierbei schließt sie einen Vertrag mit einem Unternehmer, wonach sie ein bestimmtes Entgelt für die Zerkleinerung der genannten Stoffe, in der Regel nach dem Gewicht der Materialien, erhält. Der Auftraggeber lädt das Altmaterial dann auf einem bestimmten Platz ab. Die Klägerin verbringt sodann ihre Maschinen – insbesondere den Brecher und die Siebanlage – an diesen Platz und zerkleinert das Altmaterial in die von dem Auftraggeber gewünschte Größe. Sämtliches zerkleinertes Material verbleibt dann bei dem Auftraggeber, der darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang er dies bei der Anlage neuer Straßen als Verfüllmaterial unter den neuen Straßenbelag verwenden will.
Im September und Oktober 2004 erwarb die Klägerin einen Lkw, einen Radlader, eine mobile Siebanlage und eine Brechanlage. Am 25. Januar 2005 beantragte sie bei dem Beklagten (dem Finanzamt -FA-) hierfür die Gewährung von Investitionszulage. Sie gab an, es handele sich bei ihrem Betrieb um einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Für Anschaffungen im Wert von 659.050 EUR wurde eine 27,5prozentige Investitionszulage von 181.238,75 EUR beantragt.
Auf eine Anfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach der statistischen Erfassung des Betriebes der Klägerin teilte das Statistische Bundesamt mit Schreiben vom 3. Februar 2005 mit, der Betrieb der Klägerin sei in die Unterklasse 14.21.0, Gewinnung von Kies und Sand, nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (nachfolgend: Klassifikation 1993) einzuordnen. Ein verarbeitendes Gewerbe im Sinne der Verarbeitung von Altmaterial und Reststoffen zu Sekundärrohstoffen setze einen Sekundärrohstoff als Arbeitsergebnis voraus. Das durch die Klägerin bearbeitete Straßenbruchmaterial diene offenbar als Füllstoff für den Unterboden von Straßen; es handele sich deshalb um ein Enderzeugnis – das hauptsächlich Schotter, Splitt, Kies und Brechsande enthalte – nicht um einen Sekundärrohstoff, wie für die Eingruppierung als Betrieb der Abteilung Recycling erforderlich (auf die Mitteilung des Statistischen Bundesamtes, Bl. 9 f der Gerichtsakte, wird Bezug genommen).
Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung lehnte das FA am 6. April 2005 den Erlass eines Investitionszulagenbescheids für 2004 ab, da der Betrieb der Klägerin nicht zu dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne der Klassifikation 2003 gehöre. Am 6. Mai 2005 hat die Klägerin hiergegen Sprungklage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben. Das FA erklärte am 6. Juni 2005 seine Zustimmung zur Erhebung einer Sprungklage.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Investitionszulage zustehe, da sie dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne der Abteilung D Nr. 37.20.5 der Klassifikation 2003 zugehöre. Die Eingruppierung der Klägerin...