Leitsatz
Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten der Unterbringung in einem Altenpflegeheim sind bei Haushaltsauflösung um die Haushaltsersparnis zu mindern. Diese ist typisierend mit dem nach § 33a Abs. 1 EStG für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu bewerten. Die aufgewendeten Pflegekosten sind mit im Veranlagungszeitraum erhaltenen Rechnungsgutschriften und Überzahlungen zu saldieren.
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Einkünfte des Rechtsvorgängers der vier Kläger für die Streitjahre zutreffend ermittelt wurden. Mangels Abgabe vollständiger Einkommensteuer-Erklärungen schätzte das Finanzamt in den Streitjahren die Besteuerungsgrundlagen des Erblassers, der von insgesamt sechs Erben beerbt worden war. Der Einspruch der vier Kläger gegen die Schätzungsbescheide wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren reichten die vier Kläger Einkommensteuer-Erklärungen ein und machten u. a. Pflegekosten des Erblassers als außergewöhnliche Aufwendungen geltend. Das Finanzamt erließ hierauf Änderungsbescheide.
Entscheidung
Die Klage war zulässig. Der Umstand, dass nicht sämtliche Miterben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers die Klage erhoben haben, berührt deren Zulässigkeit nicht. Die am Verfahren nicht als Kläger beteiligten Miterben müssen auch nicht zum Verfahren beigeladen werden. Gegen mehrere Gesamtschuldner können zulässigerweise unterschiedliche Rechtskraftwirkungen eintreten. Die Klage war jedoch weitgehend unbegründet. Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Seine Aufwendungen sind um die Haushaltsersparnis zu mindern, wenn er seinen normalen Haushalt aufgelöst hat. Diese Haushaltsersparnis ist entsprechend dem in § 33 a Abs. 1 EStG für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu schätzen. Die in einem Veranlagungszeitraum entrichteten Pflegekosten sind um Rechnungsgutschriften und erstattete Überzahlungen zu kürzen.
Hinweis
Die Höhe der Abziehbarkeit von Aufwendungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen richtet sich nach dem Prinzip der "endgültigen Belastung". Erhält der Steuerpflichtige Kostenerstattungen in einem späteren Veranlagungszeitraum zurück, sind diese - dem Zu- und Abflussprinzip folgend - zunächst mit Aufwendungen dieses Veranlagungszeitraums zu saldieren.
Link zur Entscheidung
FG München, Gerichtsbescheid vom 05.11.2008, 15 K 2814/07