Im Streitfall ging es um einen Architekten, dessen Steuerberater versäumt hatte, gegen eine in einer Einkommensteuersache ergangene Einspruchsentscheidung rechtzeitig Klage zu erheben. Dies hatte zur Folge, daß die zu hohe Steuerfestsetzung bestandskräftig wurde. Der Architekt erhielt hierauf von seinem Steuerberater und dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz. Das Finanzamt erfaßte den zugeflossenen Ersatzbetrag als Betriebseinnahme bei den Einkünften des Architekten aus selbständiger Arbeit. Dieser Sachbehandlung ist der BFH zu Recht nicht gefolgt.
Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlaßte Wertzugänge . Ob ein Wertzugang betrieblich veranlaßt ist, richtet sich danach, ob das ihn auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Geht es um Schadenersatzleistungen wegen vermeidbar zuviel entrichteter Steuern, sind diese nur den Betriebseinnahmen zuzuordnen, wenn diese Steuern ihrerseits „betrieblich veranlaßt” und demgemäß als Betriebsausgaben abzuziehen sind (vgl. § 4 Abs. 4 EStG ) – wie z. B. die Gewerbe- und die Umsatzsteuer.
Die Einkommensteuer ist entsprechend ihrem Charakter als Personensteuer der außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen und kann deshalb nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Demgemäß dient auch der Schadenersatz, der von einem Steuerberater wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer in der Privatsphäre eingetretenen Vermögenseinbuße; er ist keine Betriebseinnahme . In diesem Sinne hat der BFH z. B. auch eine Schadenersatzleistung beurteilt, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wegen einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung mit nachfolgender überhöhter Einkommensteuerfestsetzung erhalten hatte: Die Schadenersatzleistung wurde nicht als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn, sondern als Ausgleich eines im Privatvermögen des Arbeitnehmers entstandenen Schadens angesehen (BFH, Urteil v. 20. 9. 1996, VI R 57/95, BStBl 1997 II S. 144).
Anders liegt es dagegen bei der Gewerbe- und der Umsatzsteuer , die als Betriebssteuern den betrieblichen Gewinn mindern und demgemäß zum Betriebsausgabenabzug führen. Der Schadenersatz, der wegen eines Beratungsfehlers bei der Festsetzung dieser Steuern von dem Berater oder einem Haftpflichtversicherer an den Steuerpflichtigen geleistet wird, gehört zur betrieblichen Sphäre und ist deshalb als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleiches gilt für Ausgleichsleistungen, die wegen eines Beratungsfehlers bei der Festsetzung der Grundsteuer für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück oder bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Betriebsgrundstücks geleistet werden (BFH, Urteil v. 26. 3. 1992, IV R 74/90, BStBl 1993 II S. 96).
Auch die Körperschaftsteuer stellt nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG , §§ 275 Abs. 2 Nr. 18 , 278 HGB ) handelsrechtlich und körperschaftsteuerrechtlich Aufwand dar. Demgemäß ist der Schadenersatz, den ein Berater wegen einer von ihm zu vertretenden überhöhten Körperschaftsteuerfestsetzung zu leisten hat, als betrieblicher Ertrag anzusehen (BFH, Urteil v. 4. 12. 1992, I R 26/91, BStBl 1992 II S. 686).