Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung - Pensionsrückstellung - fehlende Erdienbarkeit wegen Unterschreitung der Zehnjahresfrist
Leitsatz (amtlich)
Die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers stellt keinen gewichtigen Anhaltspunkt dar, die 10- Jahresfrist des Erdienungszeitraumes auf 9 Jahre und 9 Monate zu verkürzen (gegen BFH vom 24. April 2002 II R 43/01)
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung einer Pensionszusage vom 22. Dezember 1998 streitig.
Gegenstand der im April 1997 in das Handelsregister eingetragenen Klägerin ist .... . Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war im streitigen Zeitraum der in 2001 verstorbene A. Am 22. Dezember 1998 erteilte die Gesellschaft dem in 1941 geborenen und am 1. Januar 1996 in die Firma eingetretenen A eine Pensionszusage. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wurde ein Rechtsanspruch auf Versorgung festgelegt. Im Einzelnen galt der Anspruch auf eine Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres und dem Eintritt in den Ruhestand in Höhe von monatlich 1.000 DM. Die Witwenrente seiner ihn überlebenden Ehefrau, Frau B, geboren in 1943, wurde auf monatlich 600 DM festgelegt.
Im Zuge eines anderen Verfahrens fertigte Herr A im Mai 2001 eine „Aktennotiz Situation Krebs“, in welcher er u.a. Folgendes ausführte: Im März 1995 wurde bei mir Krebs (....) festgestellt. In der Zeit vom 14. März bis zum 23.März 1995 lag ich im Krankenhaus (....). (....). In den Jahren 1995 bis 1998 wurden keine Veränderungen (....) festgestellt, alle Nachsorgeuntersuchungen waren unauffällig und negativ. Im Dezember 1998 habe ich dann selbst zwei kleinere Lymphknoten bemerkt (....). Nach Entfernung einer Lymphknotenmetastase erfolgte eine weitere Untersuchung, bei der eine ausgedehnte Metastesierung in der Leiste rechts festgestellt wurde. Man kann sich vielleicht vorstellen, wie man sich fühlt, wenn man das Urteil Krebs im fortgeschrittenen Stadium“ erfährt.(...) Hinzu kommt bei mir, daß meine Familie davon lebt, was ich verdiene. (....). Man hat dann versucht, die Metastasen des Melanoms mit Chemotherapie zu bekämpfen, leider ohne jeden sichtbaren Erfolg. Hinzu kam Monate später ein Lymphödem des rechten Beines (....). (....).“
Vom 7. Mai 2001 bis zum 12. Dezember 2001 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Im Rahmen der BP erfolgte auch die rechtliche Beurteilung der Pensionsvereinbarung durch den Fachprüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle. In seinem Bericht vom 6. März 2002 gelangte der Fachprüfer zu der Auffassung, dass die Pensionsvereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sei, da der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als zehn Jahre betrage. Konkret betrage der Zeitraum zwischen Zusagezeitpunkt und der Vollendung des 67. Lebensjahres ca. neun Jahre und neun Monate. Die Zusage sei gesellschaftsrechtlich veranlasst. Die Verpflichtung sei bilanziell als Ausschüttungsverpflichtung zu erfassen. Die jeweiligen Zuführungen seien als vGA dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen.
Das Finanzamt (FA) schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Fachprüfers an. Im Einzelnen erließ es folgende Bescheide:
- KSt-Bescheid für 1998 vom 19. Juni 2002; Änderung gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; der Bescheid änderte den Bescheid vom 8. März 2002; der Bescheid vom 8. März 2002 änderte den Bescheid vom 31.März 2000. -
- KSt-Bescheid für 1999 vom 19. Juni 2002; Änderung .... -
- KSt-Bescheid für 2000 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
- Gewerbesteuermessbescheid (GewSt-MB) für 1998 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
- GewSt-MB für 1999 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
- GewSt-MB für 2000 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
- Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.Dezember 1998 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
- Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.Dezember 1999 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
- Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.Dezember 2000 vom 19. Juni 2002; Änderung ... -
Der gegen die Bescheide eingelegte Einspruch vom 17. Juli 2002 blieb ohne Erfolg. Das FA wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 zurück. Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung wie folgt:
Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften seien dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, soweit die Voraussetzungen des § 6 a Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt seien und die Pensionszusage als betrieblich veranlasst anzusehen sei. Dieses Merkmal erfordere neben einem wirksamen Anstellungsvertrag eine klare und eine im voraus gege...