Leitsatz (amtlich)

Ist in begünstigten Zeiten des § 3 b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3 b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2002; Aktenzeichen VI R 64/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschläge, die die Klägerin (Klin.) ihren Mitarbeitern für Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen gem. § 4 des Bezirkszusatztarifs für Schleswig-Holstein vom 1. Juni 1979 (BZT-G II) zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) in der jeweils für die Streitjahre 1989–1992 gültigen Fassung gezahlt hat, steuerfrei nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sind.

Die Klin. ist eine … Stadt. Das beklagte Finanzamt (FA) führte im Herbst 1992 bei der Klin. eine Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung für den Zeitraum 1989 bis 10/1992 durch. Dabei stellten die Prüfer u. a. fest (vgl. Tz. 1 des Berichts über die LSt-Außenprüfung vom 23. Oktober 1992), daß die Klin. Arbeitnehmern, die sich auf Anordnung der Klin. außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer bestimmten Stelle aufzuhalten hatten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, eine steuerpflichtige Bereitschaftsdienstzulage gezahlt hatte. Außerdem hatte sie Arbeitnehmern für geleistete Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen Zuschläge gezahlt, die sie nicht der LSt unterworfen hatte. Die Summe dieser an einzelne Arbeitnehmer entsprechend den tatsächlich geleisteten Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen gezahlten Zuschläge belief sich in 1989 auf 14.569,65 DM, in 1990 auf 15.182,76 DM, in 1991 auf 17.674 DM und in 1992 (Januar bis Ende Oktober) auf 14.246 DM. Nach Auffassung der Prüfer waren diese Zuschläge mit einem durchschnittlichen Netto-Steuersatz von 31,5 % nachzuversteuern, da Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b EStG nur steuerfrei bleiben könnten, wenn sie während des Bereitschaftsdienstes für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt würden.

Unter dem Datum vom 27. November 1992 erteilte das FA der Klin. Nachforderungsbescheide für die Kalenderjahre 1989–1992, in denen es folgende Beträge festsetzte:

1989

1990

1991

1992

(01–10)

DM

DM

DM

DM

Lohnsteuer

4.589,44

4.782,57

5.567,31

4.487,49

Solidaritätszuschlag

208,77

168,28

ev. Kirchensteuer

289,14

301,31

350,74

282,71

röm.-kath. Kirchensteuer

32, 12

33,47

38,97

31,41

4.910,70

5.117,35

6.165,79

4.969,89

Gegen diese Nachforderungsbescheide legte die Klin. frist- und formgerecht Einspruch ein, den sie wie folgt begründete:

Im Streit befänden sich die Zuschläge, die die Klin. ihren Beschäftigten auf die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 4 BZT-G II zum BMT-G II neben dem Grundlohn gewähre. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BZT-G II betrage die Entschädigung selbst 2,52 DM. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BZT-G II werde bei Rufbereitschaften an Sonntagen darauf ein Zuschlag von 30 % und an Feiertagen ein Zuschlag von 100 % gezahlt. Diese Zuschläge erfüllten die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Das FA stelle zu Unrecht in Abrede, daß es sich bei Rufbereitschaften um eine Arbeitsleistung im steuerrechtlichen Sinne handele. Die Rufbereitschaft sei eben so wie der Bereitschaftsdienst eine tatsächliche Arbeit, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbringe oder sich nur für eine solche zur Verfügung halte. Die geschuldete Arbeitsleistung sei bei Bereitschaftsdiensten das Sichbereithalten zur Arbeit. Dementsprechend habe der Gesetzgeber mit der Formulierung „tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit” in § 3b EStG lediglich die Steuerfreiheit für solche Fälle ausschließen wollen, in denen die Zuschläge ohne Rücksicht auf die für Sonn-, Feiertags- oder Nacharbeit geschuldete Arbeitsleistung erbracht werde, z. B. in Fällen von Krankheit oder Urlaub. Das FA verkenne das Wesen der Rufbereitschaft. Bei der Rufbereitschaft bestehe die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung in dem Sichbereithalten für ein Tätigwerden. Dies sei die „tatsächlich geleistete Arbeit” bei der Rufbereitschaft, für die als Entgelt die Zulage gezahlt werde. Wenn das Sichbereithalten während der begünstigten Zeiten erfolge, müsse das Entgelt hierfür nach § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden.

Der Einspruch blieb erfolglos. In den Gründen seiner Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1993 führte das FA u. a. aus:

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG könne nur für solche Zuschläge in Anspruch genommen werden, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall aber nicht gegeben, denn entgegen der Auffassung der Klin. handele es sich bei der Rufbereitschaft nicht um tatsächlich geleistete Arbeit, solange der Arbeitnehmer n...

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