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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 11.05.2011 - 1 K 224/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 5 KStG 2002 und subsidiäre Anwendung des § 3c EStG

 

Leitsatz (amtlich)

§ 8b Abs. 5 KStG 2002 ist wegen Verstoßes gegen die Grundfreiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar. Das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 3c EStG greift als subsidiärer Auffangtatbestand ein (Anschluss an BFH, Urteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFH/NV 2009, 766).

 

Normenkette

KStG 2002 § 8b Abs. 5; EStG § 3c

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften geltende Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der Einnahmen (§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung -KStG-) auch insoweit gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, als es um Anteile an Gesellschaften aus solchen Staaten geht, die nicht der EU angehören (Drittstaaten).

Die Klägerin erhielt in 2002 von einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft Dividende in Höhe von insgesamt ... Euro. Hierauf wurde ausländische Quellensteuer in Höhe von ... Euro erhoben. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - rechnete die Quellensteuer zunächst antragsgemäß bis zur Höhe der deutschen Steuer auf die ausländischen Erträge an. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Dividendenerträge gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei seien, jedoch gemäß § 8b Abs. 5 KStG hiervon 5 % = ... Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren seien. Insoweit sei eine Besteuerung ohne Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durchzuführen. Am 10. Mai 2007 erging ein entsprechend geänderter KSt-Bescheid 2002. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsents...

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