rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung von sog. ambulanten Reha-Leistungen fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fallen nicht unter die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d
Tatbestand
Die Klägerin (Klin.) begehrt mit ihrer Klage die Befreiung von der Gewerbesteuer (GewSt). Nach ihrer Ansicht ist ihre Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der GewSt befreit. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter / Geschäftsführer der ... GmbH sind der Sportmagister und Krankengymnast ... und die Krankengymnastin ... Die Stammeinlage beträgt 50.000 DM und ist von den Gesellschaftern / Geschäftsführern jeweils zur Hälfte übernommen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung therapeutischer Dienstleistungen für krankengymnastische Behandlungen und Therapien im Sinne der erweiterten ambulanten Physiotherapie und ambulanten Rehabilitation.
In der 1998 eingereichten GewSt-Erklärung 1997 wurden folgende Besteuerungsmerkmale erklärt: Gewinn aus Gewerbebetrieb ... DM, Dauerschuldzinsen ... DM, Spenden und Beiträge ... DM, vortragsfähiger Gewerbeverlust ... DM, Gewerbekapital unter 120.000 DM. Der GewSt-Messbetrag wurde nach den erklärten Besteuerungsgrundlagen mit ... DM festgesetzt; siehe im Einzelnen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid 1997 über den einheitlichen GewSt-Messbetrag vom 23. November 1998. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1999 beantragte die Klin. die Aufhebung des GewSt-Messbescheides für 1997 vom 23. November 1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO und führte zur Begründung aus, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 d GewStG eingreife. Danach seien Pflegeeinrichtungen befreit, soweit die Pflegekosten im jeweiligen Erhebungszeitraum in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum Teil getragen würden. Im Streitfall würden die Pflegekosten fast ausschließlich von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern übernommen werden. Außerdem werde auf Abschnitt 31 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) hingewiesen.
Ferner wurden die von der Klin. mit der Landesvertretung des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen e. V. und des AEV Arbeiter-Ersatzkasse-Verbandes e. V. sowie mit der AOK Schleswig-Holstein und anderen Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarungen vorgelegt. Gegenstand dieser Verträge sind u. a. die Regelung der Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen nach der Rahmenempfehlung der Ersatzkassenverbände über ambulante Rehabilitation bei orthopädisch / traumatologischen Erkrankungen am Stütz- und Bewegungsapparat.
Der Antrag wurde vom Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 19. Juli 1999 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die strittige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 d GewStG nur für stationäre und teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gelte und für Einrichtungen, bei der kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung gepflegt würden. Nicht begünstigt seien ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, weil bei der Erbringung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen mit der Aufnahme in die Einrichtung die Lebensweise der aufgenommenen Patienten und Begleitpersonen nicht den medizinisch begründeten Verhaltensregeln unterworfen sei, in der Einrichtung nicht überwiegend stationäre und teilstationäre Leistungen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 KHG erbracht würden und eine solche Einrichtung auch nicht zur stationären oder teilstationären Behandlung der Personen, die nach der Zweckbestimmung der Einrichtung hier versorgt werden sollten, geeignet sei. Einrichtungen zur ambulanten Pflege seien nur solche Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegten (siehe § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XI). Ambulante Rehabilitations- und Versorgungseinrichtungen fielen nicht unter den Begriff der ambulanten Pflege in diesem Sinne. Nach den Feststellungen des FA handele es sich bei der GmbH weder um eine stationäre noch um eine teilstationäre Einrichtung. In den Räumen der Gesellschaft hätten die Patienten lediglich die Möglichkeit, sich in Ruheräumen bzw. -zonen aufzuhalten. Die Verpflegung beschränke sich nur auf die Ausgabe von Getränken. Die von der Klin. mit den Krankenkassen abgeschlossenen Versorgungsverträge (s. dazu § 111 SGB V) erfassten die ambulante Rehabilitation als Gegenstand des Vertrages. Diese falle nach den obigen Ausführungen und den Feststellungen der Außenprüfung nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 d GewStG.
Dagegen erhob die Klin. Einspruch und führte zur Begründung u. a. aus, dass sich in der gesetzlichen Regelung keinerlei Anhaltspunkte für die Ausleg...