Entscheidungsstichwort (Thema)
Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb
Leitsatz (amtlich)
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einzelhandelsgewerbebetrieb und der Betrieb der Photovoltaikanlage einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen.
Der Kläger erzielt als Einzelhandelskaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat für seinen Betrieb die Bezeichnung "..laden" geprägt und ist in den folgenden Bereichen tätig: Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Eis und Tee, Touristenartikel aller Art, Eisenwaren, Spielwaren, Haushalts- und Gartenbedarfsartikel, Textilien, Bücher und Heizöl. Im Laufe der Zeit sind ein eigenes Tanklager, eine Außenstelle der ...-Bank sowie ein Fahrradverleih entstanden. Darüber hinaus erzielt er aus einer seit dem Jahr 2005 auf dem Dach seines Einzelhandels installierten Photovoltaikanlage ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Von der Technik und vom Abrechnungsverfahren her wird die durch die Anlage gewonnene Energie an den Energieversorger e-on Hanse geliefert und dafür eine Vergütung gezahlt. Andererseits erhält der Kläger von dem Energieversorger seine gewohnte Stromrechnung. Eine direkte Einspeisung von erzeugtem Strom in den eigenen Verbrauch erfolgte nicht.
Der Kläger erklärte in der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung 2005 einen in einer gemeinsamen Gewinnermittlung und einer gemeinsamen GewSt-Erklärung zusammengefassten Gewinn aus Einzelhandel und Photovoltaikanlage von insgesamt 47.159,00 EUR. Die Photovoltaikanlage wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 mit 22.530,00 EUR unter "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" aktiviert (Anschaffungskosten 29.710,32 EUR abzgl. Abschreibungen 1.238,23 EUR und 5.942,00 EUR). Die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrugen 815,69 EUR. Der in der Gewinnermittlung für 2005 enthaltene Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrug daher 6.364,54 EUR.
Das Finanzamt setzte den GewSt-Messbetrag für 2005 für den Einzelhandel aufgrund eines Gewinns von 53.523,00 EUR mit am 3. April 2007 zur Post aufgegebenem Bescheid auf 540,00 EUR fest. Dabei wurden die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt. Für die Photovoltaikanlage wurde mit gesondertem Bescheid vom 3. April 2007 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 6.364,00 EUR festgestellt.
Mit fristgerechtem Einspruch gegen den GewSt-Messbescheid trug der Kläger vor, dass das Betreiben der Photovoltaikanlage keinen eigenständigen Gewerbebetrieb begründe. Die Photovoltaikanlage sei fest in das Betriebsgebäude eingebaut und im Buchführungswerk als Betriebsvorrichtung aktiviert worden. Die Erlöse aus der Energiegewinnung seien betriebliche Erlöse und im wirtschaftlichen Ergebnis dazu bestimmt, die betrieblichen Energiekosten zu senken. Das Betreiben der Photovoltaikanlage sei ein völlig unselbstständiger Teil der gesamten betrieblichen Aktivität. Weder inner- noch außerbetrieblich sei eine Eigenständigkeit der Anlage als Gewerbebetrieb gegeben. Zur Unterstützung werde auf Abschnitt 11 Abs. 2 und Abschnitt 16 Abs. 1 und 2 der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) und hier insbesondere auf das Toto-Lotto-Urteil sowie auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2004 (2 K 1329/02, Windkraftanlage und Baustoffhandelsvertretung bei einheitlicher Organisationsform = einheitlicher Gewerbebetrieb) verwiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem Einzelhandelsgewerbebetrieb und dem Betrieb der Photovoltaikanlage handele es sich jeweils um einen eigenständigen Gewerbebetrieb.
Die Begriffe Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) würden inhaltlich grundsätzlich übereinstimmen, so dass die Frage, ob eine natürliche Person einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder mehrere eigenständige Gewerbebetriebe betreibe, für beide Steuerarten nach denselben Grundsätzen zu entscheiden sei. Mithin seien die in Abschnitt 11 Abs. 2 GewStR getroffenen Regelungen, wonach die Annahme eines Gewerbebetriebes neben der persönlichen Selbständigkeit des Unternehmers die sachliche Selbständigkeit voraussetze, in Verbindung mit Abschnitt 16 GewStR, der den Begriff "Mehrheit von Betrieben" regele, zu beachten.
Die Annahme eines selbständigen/eigenständigen Gewerbebetriebes erfordere eine vollkommene Eigenständigkeit (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. August 1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 901 und vom 18. Dezember 1996, BStBl II 1997, 573). Eine V...