Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt ausdrückliche Vereinbarung der Verlustübernahme voraus - Steuerberatungskosten für die Erstellung eines Konzepts nicht mit den Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zu aktivieren
Leitsatz (redaktionell)
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraus, dass ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 Abs. 1 und 3 AktG vereinbart worden ist. Die Tatsache, dass zivilrechtlich § 302 AktG im GmbH-Vertragskonzern analog anzuwenden ist, macht die Vereinbarung gemäß § 302 Abs. 3 AktG nicht entbehrlich.
Steuerberatungskosten für die Erstellung eines finanziellen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Konzepts im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Anteilen stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar und sind nicht als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zu aktivieren.
Normenkette
KStG § 17 S. 2 Nr. 2; AktG § 302 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages (EAV) sowie über die steuerrechtliche Behandlung von Steuerberatungskosten.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag von 1994 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist .... sowie die Übernahme von Geschäftsführungsleistungen verbundener Unternehmen (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Gesellschafter der Klägerin sind insgesamt mehrere natürliche Personen. Mit einem Anteil von 5,55 % ist u.a. der Steuerberater A beteiligt.
Mit Kaufverträgen von 1994 hat die Klägerin sämtliche Anteile an der ... GmbH (GmbH) erworben und am selben Tag einen EAV mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 abgeschlossen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... 1995. Nach § 3 dieses Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Nach einer Ergänzung zum EAV vom 22. Dezember 1994 wurde zur vereinbarten Verlustübernahme klarstellend Folgendes vereinbart:
“Der Verlust der Organgesellschaft wird vom Organträger nach Feststellung des Jahresabschlusses auf einem Verrechnungskonto als Forderung der Organgesellschaft und Verbindlichkeit des Organträgers eingebucht. Soweit die Organgesellschaft einen Finanzbedarf hat, wird der Organträger diese Finanzmittel zur Verfügung stellen. Soweit bei Beendigung der Organschaft ein offener Betrag vorhanden ist, wird dieser durch Zahlung ausgeglichen.”
Die sich aufgrund der hohen Sonder-AfA ergebenden Verluste der GmbH sind in den Bilanzen der GmbH bzw. Klägerin als Forderung/Verbindlichkeit wegen EAV ausgewiesen worden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp.) bei der Klägerin und der GmbH für die Streitjahre kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der EAV gemäß § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wegen fehlender tatsächlicher Durchführung nicht anzuerkennen sei. Zur Durchführung gehöre, dass die ausgewiesenen Verbindlichkeiten/Forderungen auch in angemessener Frist ausgeglichen werden müssten (vgl. Anlage 1 sowie Tz. 22.4 des Bp.-Berichts vom 9. März 2000). Die Verluste der GmbH seien nicht der Klägerin zuzurechnen. Im Übrigen aktivierte der Betriebsprüfer Kosten in Höhe von 51.750 DM aus einer Rechnung des Steuerberaters A vom 14. Dezember 1994 als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, weil sie unmittelbar mit dem Erwerb der GmbH-Anteile im Zusammenhang stünden (Tz. 22.3 des Bp.-Berichts).
In einer Stellungnahme vom 2. Juni 2000 vor Auswertung des Bp.-Berichts teilte die Klägerin hierzu mit, dass die Kosten für die wirtschaftliche und steuerliche Beratung für die Klägerin nichts mit Investorensuche zu tun habe. Die Investoren, zusammengebracht von der ..., seien vorhanden gewesen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 14. Juni 2000 geänderte Feststellungsbescheide für 1994 und 1995 sowie erstmalige Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 und 1997.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch, den sie wie folgt begründete:
EAV
Die Voraussetzungen für die tatsächliche Durchführung des EAV seien gegeben, da ein Geldausgleich nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge als Vollzug jede Form eines Ausgleichs, die rechtlich oder wirtschaftlich als Erfüllung zu bewerten sei. Es würde ein Ausweis entsprechender Forderungen und Schulden ausreichen, sofern diese in angemessener Frist getilgt oder in Darlehensforderungen und Schulden mit den hierfür üblichen Konditionen umgeschaffen würden.
Steuerberatungskosten
Die Steuerberatungskosten seien zu Unrecht aktiviert worden. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in Bundessteuerblatt (BStBl) II 1993, 543 zu Konzeptionskosten. Danach käme bei Kosten für die Beschaffung von Eigenkapital eine Aktivierung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall habe die .... den Gesch...