Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Jahresbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist auch dann als Jahresbetrag bei einem das ganze Kalenderjahr gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigenden Kind anzusetzen, wenn das Kind in einzelnen Monaten des Jahres keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis April 2000 und eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.080 DM (Eur 552,20).
Die Klägerin erhielt von Januar bis April 2000 Kindergeld für ihre im Oktober 1974 geborene Tochter. Diese legte im Februar 2000 die erste juristische Staatsprüfung ab, nahm zum 1. April 2000 ein Studium der Politikwissenschaften und der Neuen und Mittleren Geschichte auf und absolvierte ab dem 1. Mai 2000 als Rechtsreferendarin den juristischen Vorbereitungsdienst.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab 1. Januar 2000 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindergeldfestsetzung rückwirkend für Januar bis April 2000 aufzuheben sei, da der Grenzbetrag in Höhe von 13.500 DM (Eur 6.902,44) durch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit überschritten werde. Auf Grund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ergebe sich nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.080 DM (Eur 552,20).
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Rückforderung gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 2000 verstoße. Nach dieser Rechtsprechung würden Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechsele, außer Betracht bleiben und deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate führen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 wies die beklagte Familienkasse darauf hin, dass die zitierte Rechtsprechung nicht anwendbar sei, da sich die Tochter der Klägerin weiterhin in Ausbildung befinde. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass in einer derartigen Differenzierung ein massiver Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege. Die Unterhaltspflicht habe bis zum 30. April 2000 bestanden, dies sei steuerlich entsprechend zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2001 wies die beklagte Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege für das Jahr 2000 ein Anspruchszeitraum von zwölf Monaten vor, die Tochter der Klägerin sei bis einschließlich Februar 2000 auf Grund des Studiums und ab 1. Mai 2000 auf Grund des Referendariats als in Ausbildung befindliches Kind und in der Zeit vom 1. März bis zum 30. April 2000 wegen des Vorliegens eines Übergangszeitraumes zu berücksichtigen. Dem danach maßgebenden Grenzbetrag von 13.500 DM (Eur 6.902,44) seien alle im Jahr 2000 erzielten Einkünfte und Bezüge gegenüberzustellen.
Am 21. Mai 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zwar möge es sich bei dem Referendariat formal um eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) handeln, tatsächlich sei es jedoch so, dass das Referendariat mit einer Beamtenstellung auf Widerruf verbunden sei und damit das Alimentationsprinzip gelte. Damit habe die Unterhaltspflicht der Klägerin mit Eintritt in das Referendariat geendet. Bis dahin, also bis zum 30. April 2000, habe die Unterhaltspflicht aber in voller Höhe bestanden und sei auch erfüllt worden. Die Klägerin könne den geleisteten Unterhalt von der Tochter nicht im Hinblick auf die ab Mai 2000 erzielten Einkünfte zurückfordern. Wenn die Tochter ab 1. Mai 2000 gleich zu normalen Bedingungen in das Berufsleben eingestiegen wäre, wäre der Kindergeldanspruch bis April 2000 unberührt geblieben. Eine solche Ungleichbehandlung könne wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie nicht hingenommen werden. Dass hier eine Benachteiligung von Ehe und Familie gegenüber Kinderlosen vorliege, sei mehr als offensichtlich. Die Klägerin hat im Verlaufe des Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid ihrer Tochter vom 23. April 2001 vorgelegt, welcher für das Jahr 2000 Einkünfte in Höhe von 18.435 DM (Eur 9.425,67) ausweist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2001 aufzuheben.
Die beklagte Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2001 ist rechtmäßig. Die beklagte Familienkasse hat den Bescheid über die Festsetzung des Kind...