Leitsatz
Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF, Schreiben vom 18.7.2001, IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001, 513).
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger und seine Familie nutzen ein seiner Ehefrau gehörendes Zweifamilienhaus. Diese ermittelte die Einnahmen und Ausgaben aus dem Haus bis zum Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 7 EStG a.F.) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Im Streitjahr 2000 machten der Kläger und seine Ehefrau Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Darlehen aus den Jahren 1986 bis 1998 zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen geltend, deren Berücksichtigung das FA ablehnte.
Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind die streitigen Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen während der Geltung der großen Übergangsregelung auch nach deren Auslaufen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Ob die Erhaltungsaufwendungen den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen und auch der im Streitjahr nicht mehr steuerbaren privaten Wohnungsnutzung zugute kommen, ist unerheblich, weil insoweit typisierend allein auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen ist.
Hinweis
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), z.B. wenn sie Darlehen betreffen, mit denen Aufwendungen während der Vermietungszeit finanziert wurden.
Diese Zinsen sind nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG), selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung nicht mehr gilt (BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 18/01, BFH-PR 2004, 170).
Denn Zweck der sog. großen Übergangsregelung ist, das Vertrauen der Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus auf die bisherige Rechtslage zu schützen; sie sollen nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden.
Weder dem Wortlaut des § 52 Abs. 21 EStG noch den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 10/3633, S. 10, 11, 17, 18) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Ablauf der Übergangszeit von 12 Jahren auch die Möglichkeit des Abzugs von nachträglichen Werbungskosten entfallen lassen wollte.
2. Ob ein bei Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung der Darlehen ausgereicht hätte, ist unerheblich, weil der durch die Verwendung des Darlehens geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen bleibt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.10.2005, IX R 28/04