Sachverhalt:
Eine Privatperson P schließt mit einem Verlag V am 28.12.2019 einen Abonnementvertrag über den Bezug einer Tageszeitung (nur Printausgabe) für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2020 ab. Der Abonnementvertrag endet am 31.12.2020. Im Vertrag ist halbjährliche Zahlung im Voraus vereinbart (bis zum 10.1.2020 für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 und bis zum 10.7.2020 für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020). V erteilt dem P am 2.1.2020 eine Rechnung über das Gesamtentgelt von 120 EUR plus 8,40 EUR USt, in der V auf die halbjährliche Zahlungsweise hinweist. P zahlt am 7.1.2020 64,20 EUR und am 7.7.2020 erneut 64,20 EUR.
Lösung:
Bei den Zeitungslieferungen an P handelt es sich umsatzsteuerlich um Lieferungen. Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung (Dauerlieferungen). Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung nach den Grundsätzen oben unter Tz. 4.3.2 am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 31.12.2020, erbracht. Damit ist auf diese Leistung der am 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass P im Januar 2020 und im Juli 2020 das Gesamtentgelt in 2 Raten entrichtet hat.
Im vorliegenden Fall splittet sich die Dauerleistung nicht in 2 Teilleistungen auf, die Zeitungslieferungen im 1. Halbjahr 2020 und die Zeitungslieferungen im 2. Halbjahr 2020. Denn es handelt sich bei diesen Lieferungen zwar um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Leistung, die Leistungsteile werden auch entsprechend geschuldet und erbracht, sie werden aber nicht gesondert abgerechnet, weil V nur eine Gesamtrechnung im Voraus erteilt und nicht gesonderte Rechnungen über die beiden Teilleistungen ausgestellt werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums mit der Folge der Annahme einer Teilleistung ist es aber insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 1.7.2020 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum – ggf. neben dem Gesamtentgelt oder -preis – angegeben wird; wäre dies zwischen V und P der Fall, käme dies dem Sachverhalt in Beispiel 2a gleich.
V hat für den Voranmeldungszeitraum Januar 2020 die von P erhaltene Vorauszahlung (64,20 EUR) der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 7 % zu unterwerfen.
V hat für den Voranmeldungszeitraum Juli 2020 die von P erhaltene Vorauszahlung (64,20 EUR) der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 5 % zu unterwerfen. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung fällt hier in den Voranmeldungszeitraum Juli, also in einen Zeitraum, in dem bereits der abgesenkte Steuersatz von 5 % gilt. Würde P die Vorauszahlung für das 2. Halbjahr 2020 bereits vor dem 1.7.2020 (z. B. am 25.6.2020) leisten, hätte V für den Voranmeldungszeitraum Juni 2020 die von P erhaltene Vorauszahlung (64,20 EUR) der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 7 % zu unterwerfen.
Da V in einem Fall der Istversteuerung mit der Ratenzahlung des P am 7.1.2020 ein Teilentgelt (Anzahlung) für eine Leistung vereinnahmt hat, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt wurde und der Besteuerung unterliegt, ist auch auf dieses Teilentgelt nachträglich der ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 5 % anzuwenden. Die Berechnung der Umsatzsteuer ist von V für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird, also für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2020.
Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken dagegen, wenn V im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung (hier Januar 2020 mit dem Teilentgelt 64,20 EUR) nur die Umsatzsteuer nach den nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 geltenden Umsatzsteuersatz von (hier) 5 % berechnet und abführt. Eine Berichtigung der Berechnung der im Januar 2020 entstandenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung (Dezember 2020) scheidet in diesen Fällen aus. In diesem Falle müsste V die bereits für den Voranmeldungszeitraum Januar 2020 abgegebene Voranmeldung entsprechend korrigieren.
Würde P die Vorauszahlung für das 2. Halbjahr 2020 bereits vor dem 1.7.2020 (z. B. am 25.6.2020) leisten, könnte V wegen der Nichtbeanstandung der Finanzverwaltung im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung (hier Juni 2020 mit dem Teilentgelt 64,20 EUR) nur die Umsatzsteuer nach den nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 geltenden Umsatzsteuersatz von (hier) 5 % berechnen und abführen. Eine Berichtigung der Berechnung der im Juni 2020 entstandenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung (Dezember 2020) scheidet in diesen Fällen aus. In diesem Falle müsste V die bereits für den Voranmeldungszeitraum Juni 2020 abgegebene Voranmeldung ebenfalls entsprechend korrigieren.
V ist nach § 14 Abs. 2 UStG berechtigt (da P Privatkunde ist, nicht verpflichtet), über seine Leistung, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt wird, eine Rechnung zu erteilen, in der die Umsatzsteuer mit dem nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 befristet geltenden Umsatzsteuersatz v...