(1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. [Ab 19.07.2024: 5Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.] [1]

 

(2) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

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