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Sperrbetrag beim sog. Doppelumwandlungsmodell

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Weg einer Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gem. § 50c Abs. 11 EStG 1997 als unmittelbarer bzw. gem. § 50c Abs. 7 EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen.

2. Ein Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ausgelöst werden. § 50c Abs. 11 EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise zurück.

 

Normenkette

§ 50c Abs. 7, § 50c Abs. 11 EStG 1997

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, gehört zur Unternehmensgruppe S, deren börsennotierte Obergesellschaft, die S-Inc., in den USA ansässig ist. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist eine (zum Verfahren beigeladene) GmbH. Die Klägerin ihrerseits ist alleinige Kommanditistin der S-KG.

Diese für das Streitjahr 1999 maßgebende Unternehmensstruktur ergab sich aus Folgendem: Die Beigeladene erwarb in 1997 Unternehmensbeteiligungen, u.a. an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Bei den jeweiligen Veräußerern war nur der Verkauf der Beteiligung an der T1-GmbH steuerpflichtig.

Im August 1999 brachte die Beigeladene die Anteile an der T2-GmbH im Weg einer Kapitalerhöhung zum 31.12.1998 in die T1-GmbH ein. Es folgte anschließend zum gleichen Stichtag ein Formwechsel der T2-GmbH in die S-KG; die T1-GmbH war seitdem alleinige Kommanditisti...

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