Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.27.1 Abs. 1 UStAE.
Nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG ist die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke von der Umsatzsteuer befreit.
Bisher ging die Finanzverwaltung in Abschn. 4.27.1 Abs. 1 UStAE davon aus, dass die Steuerbefreiung nur für Mitglieder oder Angehörige dieser Einrichtungen, nicht aber für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht kommen kann.
Die Finanzverwaltung ändert jetzt in allen offenen Fällen ihre Auffassung und sieht die Steuerbefreiung auch bei der Gestellung von Arbeitnehmern der geistlichen Einrichtungen für die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder schulischen Zwecke. Für alle vor dem 30.6.2013 erbrachten Umsätze wird es aber nicht beanstandet, wenn die Leistung entsprechend der alten Fassung als steuerpflichtig behandelt wird.
Konsequenzen für die Praxis
Unter die Befreiung kann nur die Überlassung von Mitgliedern, Angehörigen oder Arbeitnehmern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke fallen. Ob solche Zwecke vorliegen, ist nach den Regelungen der §§ 52–54 AO zu entscheiden. In Betracht kommt hier insbesondere die Gestellung von Schwestern an Krankenhäuser oder Lehrern an Schulen. Es muss jetzt nicht mehr unterschieden werden, ob das gestellte Personal im Mutterhaus Mitglied ist oder nur auf Basis eines Anstellungsvertrags beschäftigt ist.
Der gewährten Übergangsregelung wird wohl keine Bedeutung zukommen, da die Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürften und sich damit kein Vertrauensschutz bezüglich des Vorsteuerabzugs einer berechneten Umsatzsteuer ergibt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.4.2013, IV D 3 – S 7187/09/10001, BStBl 2013 I S. 454
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