Leitsatz
Vergebliche Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens stellen Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung und keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Diese sind zunächst zu aktivieren und gewinnwirksam auszubuchen, wenn der Erwerb nicht zustande kommt. Aus der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG folgt kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen.
Sachverhalt
Die Firma X wollte die Fa. Z erwerben. Es fand eine Due-Diligence-Prüfung statt, in deren Verlauf die Akquisition scheiterte. Bei den Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfungen verständigten die Beteiligten sich im Laufe einer Betriebsprüfung dahingehend, dass von den Kosten eine Hälfte allgemeine Beratungskosten seien, die unstreitig sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellten, und die andere Hälfte auf die streitigen Due-Diligence-Aufwendungen im engeren Sinne entfielen. Die zuletzt genannten Aufwendungen sah die Betriebsprüfung als Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbs an. Sie vertrat die Auffassung, dass darauf die Regelungen der §§ 8b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG anzuwenden seien. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet. Der Senat ist der Auffassung, dass die Kosten für die Due-Diligence-Prüfung (vergebliche) Anschaffungsnebenkosten der geplanten Beteiligung darstellen. Anschaffungsnebenkosten bei Beteiligungserwerb liegen dann vor, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind, auch wenn die Zielobjekte zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen. Diese sind zunächst zu aktivieren, jedoch auszubuchen, wenn das Erwerbsgeschäft nicht zustande kommt. Aus der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 ergibt sich auch kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen. Bereits der Wortlaut des § 8b Abs. 3 KStG verweist ausdrücklich auf Gewinnminderungen, "die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten Anteil entstehen". Abs. 2 befasst sich insbesondere mit Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen. Gewinne i.S.d. Abs. 2 setzen voraus, dass sich Anteile konkret im Betriebsvermögen der Muttergesellschaft befinden. Daher kann das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG frühestens ab dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums greifen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach eine Gewinnminderung das Vorhandensein von Anteilen voraussetzt. Revision wurde zugelassen, da die strittigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und vom BFH noch nicht entschieden wurden.
Hinweis
Positiv an dem Urteil ist zu bewerten, dass das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG nicht greift. Es ist aber nachteilig, dass die Kosten für die Due-Diligence-Prüfung grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten qualifiziert werden. Es könnte ebenfalls die Auffassung vertreten werden, dass diese Kosten im Vorfeld einer Anschaffung anfallen und damit nicht zu aktivieren sind, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Dieser Meinung hat sich das Finanzgericht aber nicht angeschlossen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, 10 K 5175/09