Zusammenfassung
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) i. H. v. jährlich 3.000 EUR. Es handelt sich um eine Steuerbefreiung mit einer ähnlichen Wirkung wie eine Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschale (BFH, Urteil v. 22.4.1988, VI R 193/84, BStBl 1989 II S. 288, Rz. 12; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.12.2007, 7 K 3121/05 B, EFG 2008 S. 1535). Der Gesetzgeber will damit in erster Linie gemeinnützige Tätigkeiten, weniger die gemeinnützigen Körperschaften selbst unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind.
Für vor allem im Nebenberuf bei Vereinen und Verbänden engagierte Mitglieder und Vereinshelfer gibt es außerdem einen speziellen Steuerfreibetrag – das ist der sog. "Ehrenamtsfreibetrag" nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. jährlich 840 EUR. Schließlich enthält § 3 Nr. 26b EStG eine Steuerbefreiung für Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR nicht überschreiten.
1 Übungsleiterfreibetrag
1.1 Voraussetzung ist die Einkünfteerzielungsabsicht
Für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG ist erforderlich, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Einnahmen und Ausgaben, die mit einer sog. Liebhabereitätigkeit zusammenhängen, sind von vornherein einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.
1.2 Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Die Nebentätigkeit kann selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden. Für die Besteuerung einer nichtselbstständigen Nebentätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung/Minijob mit Lohnsteuer-Pauschalierung handelt oder nicht. Eine geringfügige Beschäftigung liegt u. a. vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
1.3 Geringfügige Beschäftigung mit Pauschalabgaben
Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer entweder pauschal oder nach Maßgabe der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte, sog. ELStAM) erheben. Für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % und der pauschalen Lohnsteuer mit einem Steuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts.
1.3.1 Einheitliche Pauschsteuer von 2 %
Bei einer geringfügigen Beschäftigung/Minijob hat der Arbeitgeber deutschlandweit Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale in 45115 Essen zu entrichten.
Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, dessen Höhe sich nach dem individuellen Beitragssatz des zuständigen Unfallversicherungsträgers richtet.
Einheitlicher Pauschsteuersatz gilt auch für nicht kirchensteuerpflichtige Personen
Wird der Minijob pauschal mit 2 % versteuert, umfasst die einheitliche Pauschsteuer neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der einheitliche Pauschsteuersatz ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.
Kein Pauschalbeitrag für privat Krankenversicherte
Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag von 13 %.
Bei Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer wird auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) verzichtet. Die Einnahmen brauchen in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden, die Steuer ist durch die Pauschalierung bereits abgegolten. Andererseits kann die einheitliche Pauschsteuer als "Abgeltungsteuer" bei der Steuerveranlagung auch nicht mit der individuellen Steuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet werden.
1.3.2 Pauschaler Lohnsteuersatz von 20 %
Der Arbeitgeber muss für das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV ausnahmsweise keinen Pauschalbeitrag an die Rentenversicherung (15 %) zahlen, wenn z. B. wegen der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungsverhältnissen...