BMF, Schreiben v. 27.7.2011, IV D 3 - S 7279/10/10006, BStBl I 2011, 752

Durch Artikel 4 Nummer 8 Buchstaben a und b i.V.m. Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 – JStG 2010 – vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG) erweitert.

Bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Absatz 2 Nummer 7 UStG) führt die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 13b.1 Absatz 22a Nummer 2 UStAE im Zusammenhang mit Lieferungen von als Düngemittel verwendetem Konverterkalk in der Praxis zu Anwendungsproblemen, die beseitigt werden sollen. Außerdem ist ein Gesetzesverweis in Abschnitt 13b.1 Absatz 23 UStAE zu korrigieren.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 13b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7.7.2011, IV D 2 – S 7300-b/09/10001 (2011/0468888) (BStBl 2011 I S. …) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Absatz 22a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. 1Unter Nummer 2 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2619 00 des Zolltarifs. 2Die hierzu gehörenden Schlacken bestehen entweder aus Aluminium- oder Calciumsilicaten, die beim Schmelzen von Eisenerz (Hochofenschlacke), beim Raffinieren von Roheisen oder bei der Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen. 3Diese Schlacken gehören auch dann hierzu, wenn ihr Eisenanteil zur Wiedergewinnung des Metalls ausreicht. 4Außerdem gehören Hochofenstaub und andere Abfälle oder Rückstände der Eisen- oder Stahlherstellung hierzu, sofern sie nicht bereits von Nummer 8 der Anlage 3 des UStG (vgl. nachfolgende Nummer 8) umfasst sind. 5Nicht hierzu gehören dagegen phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke). 6Bei der Lieferung von gemäß Düngemittelverordnung hergestellten Konverter- und Hüttenkalken wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Unternehmer übereinstimmend § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG angewendet haben und der Umsatz in zutreffender Höhe versteuert wurde.”
2. In Absatz 23 wird die Angabe „und Abs. 5 Sätze 2 und 3 UStG” durch die Angabe „in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 UStG” ersetzt.

Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 2 Nr. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 752

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