BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002, BStBl I 2014, 1297
Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienG – vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 5i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Urteile vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, und vom 11.12.2013, XI R 21/11, BStBl 2014 II S. 425, in der Praxis zu vermeiden. Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1.10.2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1.10.2014 mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.9.2014, IV D 2 – S 7124/12/10001-02 (2014/0763346), BStBl 2014 I S. …, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „13b.6. Lieferungen von Gold” wird durch die Angabe „13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel” ersetzt.
- Die Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen” wird durch die Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen” ersetzt.
- Nach der Angabe „13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen” wird die Angabe „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets” eingefügt.
2. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„2§ 13b Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”
In Nummer 9 wird der bisherige Satz 1 um die Satzziffer „1” ergänzt und folgender neuer Satz 2 angefügt:
„2§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 3 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”
In Nummer 11 wird der bisherige Satz 1 um die Satzziffer „1” ergänzt und folgender neuer Satz 2 angefügt:
„2§ 13b Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.”
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
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Der bisherige Satz 1 wird um die Satzziffer „1” ergänzt und die Angabe „Lieferungen von Mobilfunkger... |