BMF, Schreiben v. 19.9.2013, IV D 3 - S 7279/13/10002, BStBl I 2013, 1217
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31.8.2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Erdgas liefert, d.h. – in richtlinienkonformer Auslegung – Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i.d.F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i.V.m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG] vom 26.6.2013 [BGBl 2013 I S. 1809]). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31.8.2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i.d.F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i.V.m. Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 [a.a.O.]). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
USt 1 TH |
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Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität – |
eingeführt.
(2) Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.
(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.
Anlage
A
Normenkette
UStG § 13b
Fundstellen
BStBl I, 2013, 1217