(1) 1Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die

 

1.

organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder

 

2.

in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder

 

3.

ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen können.

2Vor einer Anerkennung nach § 2 bedürfen kirchliche Stiftungen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.

 

(2) 1Bei Maßnahmen, die kirchliche Stiftungen betreffen, führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde das Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde herbei. 2Bei Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck geändert wird, sowie bei Zusammenlegungen, Auflösungen und Aufhebungen von kirchlichen Stiftungen bedarf es außerdem des Benehmens der Ministerin oder des Ministers für Justiz, Kultur und Europa.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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