(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die

 

1.

von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet oder

 

2.

organisatorisch mit ihnen verbunden oder

 

3.

in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder

 

4.

ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können.

 

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit folgender Maßgabe Anwendung:

 

1.

die Anerkennung der Stiftung kann nur erfolgen, wenn die zuständige Kirchenbehörde anerkannt hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen,

 

2.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde,

 

3.

für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gelten die §§ 6 und 7 nur, soweit keine entsprechenden kirchlichen Vorschriften bestehen,

 

4.

die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde, diese teilt der Stiftungsbehörde die von ihr genehmigten Satzungsänderungen mit. 2Im übrigen ergehen die Entscheidungen der Stiftungsbehörde nach den §§ 8 und 9 im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde,

 

5.

an die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 13 bis 15 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde,

 

6.

beim Erlöschen der Stiftung findet § 10 entsprechend Anwendung. 2An die Stelle des Landes tritt die Kirche. 3Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft gelten entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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