(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die
1. |
von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet oder |
2. |
organisatorisch mit ihnen verbunden oder |
3. |
in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder |
4. |
ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können. |
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. |
die Anerkennung der Stiftung kann nur erfolgen, wenn die zuständige Kirchenbehörde anerkannt hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, |
2. |
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde, |
3. |
für die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gelten die §§ 6 und 7 nur, soweit keine entsprechenden kirchlichen Vorschriften bestehen, |
4. |
die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Kirchenbehörde, diese teilt der Stiftungsbehörde die von ihr genehmigten Satzungsänderungen mit. 2Im übrigen ergehen die Entscheidungen der Stiftungsbehörde nach den §§ 8 und 9 im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde, |
5. |
an die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 13 bis 15 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde, |
6. |
beim Erlöschen der Stiftung findet § 10 entsprechend Anwendung. 2An die Stelle des Landes tritt die Kirche. 3Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft gelten entsprechend. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen