§§ 1 - 10 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.
§ 2 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Inneres .
§ 3 Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie zu beachten.
§ 4 Anerkennung
Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Anerkennung erfolgt durch die Stiftungsbehörde.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Verwaltung der Stiftung
(1) 1Die Stiftungsorgane haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. 2Sie sind insbesondere zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. 3Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
(2) 1Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu halten. 2Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 3Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
§ 7 Stiftungsvermögen und Erträge
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden; die Verwendung für den Stiftungszweck schließt die Bildung angemessener Rücklagen ein. 2Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit es die Satzung vorsieht oder zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert angezeigt ist. 3Zuwendungen sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, wenn der Zuwendende es bestimmt.
(4) Reichen Stiftungserträge und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, dass aus den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.
§ 8 Satzungsänderung, Zusammenschluss, Sitzverlegung und Auflösung durch Stiftungsorgane
(1) 1Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern. 3Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2Einer Genehmigung bedarf auch die Sitzverlegung einer bereits rechtsfähigen Stiftung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig.
§ 9 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde
(1) 1Die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen trifft die Stiftungsbehörde. 2Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei mehreren Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken vor, so kann die Stiftungsbehörde diese auch zu einer neuen Stiftung zusammenlegen und dieser Stiftung eine Satzung geben; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten des Stifters auch dieser zu hören.
§ 10 Vermögensanfall
1Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall des Erlöschens einer Stiftung keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen. 2Diese hat das Vermögen möglichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.
§§ 11 - 15 2. Abschnitt Stiftungsaufsicht
§ 11 Grundsatz
1Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird. 2Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
§ 12 Unterrichtung und Prüfung
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. 3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.
(2) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde
1. |
unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9. Dezember 1986 (Brem. GBl. S. 283 - 401-b-1) die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und |
2. |
auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen. |
2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 enthalten die Namen, Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.
§ 13 Beanstandungen und Anordnungen
(1) 1Die Sti...