§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

§ 2 Kirchliche Stiftungen, Familienstiftungen

 

(1) 1Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen, und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. 2Die Vorschriften über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt.

 

(2) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

§ 3 Örtliche Stiftungen

Örtliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde oder von Gemeindeverbänden verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gebietskörperschaft in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben erfüllt werden können.

§ 4 Stiftungsbehörde, Anerkennungsbehörde, Stiftungsaufsicht

 

(1) 1Stiftungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium . 2Es ist die zuständige Anerkennungsbehörde im Sinne des § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3Es ist auch zuständig für Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie das Führen des Stiftungsverzeichnisses.

 

(2) Das Ministerium des Innern führt als Stiftungsbehörde zudem die Rechtsaufsicht über die Stiftungen nach § 1, die nicht Stiftungen im Sinne des § 2 sind (Stiftungsaufsicht).

 

(3) 1Kirchliche Stiftungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterliegen nicht der Aufsicht des Landes. 2Familienstiftungen im Sinne des § 2 Abs. 2 unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

§ 5 Anerkennung

 

(1) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt in schriftlicher Form.

 

(2) 1Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. 2Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

§§ 6 - 13 Abschnitt 2 Stiftungsaufsicht

§ 6 Rechtsaufsicht

 

(1) Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen beachten.

 

(2) 1Stiftungen, die gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke, im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens den Jahresabschluss, vorzulegen. 2Erfolgt die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben bei örtlichen Stiftungen im Sinne des § 3 gemäß § 87 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, ist ein Auszug aus der gemeindlichen Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 3Dies hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu geschehen.

 

(3) 1Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht in der Regel lediglich der Prüfungsbericht einzureichen. 2In diesem Falle bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 7 Anzeige, Unterrichtung und Prüfung

 

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich die Personen des vertretungsberechtigten Organs und besondere Vertreter sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.

 

(2) 1Die Stiftungsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtsaufsicht jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 3Die Stiftungsbehörde kann auch die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.

§ 8 Beanstandung und Anordnung

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann in Ausübung der Rechtsaufsicht Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

 

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.

 

(3) 1Kommt ein Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und verlangen, dass das aufgrun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge