§§ 1 - 3 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
§ 2 Anerkennungsverfahren
Zur Entstehung einer Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist deren Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 und 2 BGB erforderlich.
§ 3 Statusklärung in Zweifelsfällen
1Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft, so entscheidet hierüber auf Antrag die oberste Stiftungsbehörde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.
§§ 4 - 5 2. Abschnitt Verwaltung der Stiftung
§ 4 Grundsätze
(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung oder - hilfsweise - des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert.
(2) 1Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Wille der Stifterin oder des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. 2Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
§ 5 Satzungsänderung, Zusammenschluss, Selbstauflösung
(1) 1Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. 2Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
(2) 1Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane
1. |
wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, |
2. |
wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. |
2Die Stifterinnen und Stifter sind hierzu nach Möglichkeit anzuhören. 3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. 4Mit der Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluss und die hierzu erforderlichen Satzungsänderungen ist die neue Stiftung anerkannt.
§§ 6 - 11 3. Abschnitt Stiftungsaufsicht
§ 6 Grundsätze
(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen (§13 Abs. 2) jedoch nur nach Maßgabe des § 14.
(2) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es zu überwachen und sicherzustellen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin oder des Stifters beachten und die Tätigkeit der Stiftung im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
(3) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 7 Unterrichtung und Prüfung
(1) 1Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 2Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(2) 1Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte, die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte sind der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt. 2Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen von der Anzeigeverpflichtung zulassen.
(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend privaten Zwecken dienen.
§ 8 Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme
(1) 1Die St...