(1) 1Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Satzung ändern, wenn

 

1.

der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder

 

2.

dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

2Sie können die Stiftung

 

1.

einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,

 

2.

mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder

 

3.

auflösen,

wenn die in Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung gegeben ist; zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich.

 

(2) 1Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erlischt die zugelegte Stiftung mit der Genehmigung, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erlöschen die zusammengelegten Stiftungen und die neue Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit. 3Mit dem Erlöschen geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zugelegten Stiftung auf die andere Stiftung, das der zusammengelegten Stiftung auf die neue Stiftung über.

 

(3) Eine Verlegung des Sitzes der Stiftung in das oder aus dem Land Schleswig-Holstein bedarf auch dann der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn die Sitzverlegung nach dem Recht des bisherigen oder des künftigen Sitzes auch von der dort zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

 

(4) 1Genehmigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich zu erteilen. 2Die Genehmigung einer Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung kann nicht in elektronischer Form erteilt werden.

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