(1) 1Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

 

(2) 1Bei Maßnahmen nach Absatz l ist der erkennbare oder mutmaßliche Wille der Stifterin oder des Stifters zu berücksichtigen. 2Zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich. 3In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.

 

(3) 1Maßnahmen nach Absatz l werden von den zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organen getroffen. 2Die Satzung kann andere Stiftungsorgane oder Dritte hierzu ermächtigen. 3Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 4Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.

 

(4) Eine Sitzverlegung in das Land Niedersachsen ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.

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