(1) 1Die Stiftung hat bei der zuständigen Behörde folgende Maßnahmen anzuzeigen:

 

1.

Umschichtungen des Stiftungsvermögens, die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind,

 

2.

die Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen, die nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorgenommen werden sollen,

 

3.

die Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes erfolgt,

 

4.

die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

2Widerspricht die zuständige Behörde nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, gilt die Maßnahme als genehmigt.

 

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

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