Rz. 40

Bei Vorliegen einer auf eine bestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft verfügt weder der stille Gesellschafter noch der Geschäftsinhaber über ein ordentliches Kündigungsrecht.[1] In einem solchen Fall ist lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.[2] Gleichermaßen besteht auch für eine auf eine unbestimmte Zeit eingegangene stille Gesellschaft die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; es bedarf hierzu keiner Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.[3] Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund orientiert sich an § 132 Abs. 2 Satz 2 HGB.

 

Rz. 41

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere dann vor, "wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird"[4]. Welche über § 132 Abs. 2 Satz 2 HGB hinausgehende Sachverhalte als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung anzusehen sind, lässt sich im Gesellschaftsvertrag näher regeln.[5] Im Streitfall obliegt es dem zuständigen Gericht, über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung zu entscheiden.[6] Gemäß § 132 Abs. 6 HGB ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, durch welche das außerordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen oder den Vorschriften des § 132 Abs. 2 und Abs. 3 HGB zuwider beschränkt wird, unwirksam.

 

Rz. 41a

Generell darf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vor.[7] Sollte ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne einen solchen Grund zur Unzeit kündigen, so "hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen".[8]

[1] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 54.
[2] Vgl. § 132 Abs. 2 Satz 1 HGB; ferner Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 14.30.
[3] Vgl. § 132 Abs. 3 HGB; ferner Polzer, in Gummert/Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2019, § 91 StG Rz. 8; BT-Drucks. 19/27635, S. 244.
[5] Vgl. Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 14.33.
[6] Vgl. Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 14.34.

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