(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum). 2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. 3Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde.

 

(2) 1Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus

 

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und

 

2.

der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.

2Für den Monat März 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich die nach § 49 Absatz 1 zu gewährenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein. 3Absatz 1 ist insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist.

 

(3) 1Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus

 

1.

dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und

 

2.

der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.

2Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für Letztverbraucher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.

 

(4) 1Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende Angaben übermitteln:

 

1.

die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

 

2.

die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

 

3.

die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher eine einheitliche Einordnung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2[1] [Bis 02.08.2023: ein einheitlicher Referenzpreis] gilt, [Bis 02.08.2023: und] [2]

 

4.

die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021 und[3] [Bis 02.08.2023: .]

 

5.

[4]die Anzahl der Unternehmen, auf die die Rechtsverordnung gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden ist.

2Für die Bestimmung der nach den Absätzen 2 und 3 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Arbeitspreise kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. 3Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist auch der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen herangezogene Zeitpunkt zu benennen. 4Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf Aufforderung weitere für die Prüfung des Anspruchs nach Absatz 1 benötigte Auskünfte zu erteilen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden bis 02.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.
[4] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlich...

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