Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid vom 18. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. Oktober 1993 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für 1992 auf 4.546,– DM festgesetzt wird. Der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung bleibt bestehen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor, der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Strittig ist ein fälschlicherweise vorgenommener Umsatzsteuerausweis bei einer der Differenzbesteuerung des § 25a Umsatzsteuergesetz 1991 – UStG – unterfallenden Fahrzeugveräußerung.
Der Kläger betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung in 1993 steht fest, dass der Kläger im Jahre 1992 einen PKW Honda Accord mit der Fahrgestellnummer JHMCB 35400 (121612) an einen privaten Käufer veräußerte. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts erteilte der Kläger hierüber eine Rechnung, in der er den Kaufpreis mit 31.900 DM incl. 14 % Umsatzsteuer bezifferte und daneben einen Betrag in Höhe von 3.636,60 DM als gesonderte Umsatzsteuer auswies, obgleich die Veräußerung umsatzsteuerlich als Differenzbesteuerung im Sinne des § 25a UStG behandelt werden sollte.
Auf diesen Betrag nimmt der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. Abschnitt 276a Abs. 8 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien 1992 -UStR – im Umsatzsteuerbescheid 1992 in Anspruch.
Nach der Prüfung erteilte der Kläger im Jahre 1993 dem Käufer eine korrigierte Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und legte eine Bestätigung vor, dass dieser den Vorsteueranspruch nicht in Anspruch genommen habe.
Die hiernach beantragte Änderung des Umsatzsteuerbescheids lehnte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ab, weil der Sachverhalt der Differenzbesteuerung unterliege. Die Regelung des 25a Abs. 3 UStG enthalte durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 UStG ein ausdrückliches Verbot des gesonderten Umsatzsteuerausweises. Da der Kläger die Steuer in der Rechnung entgegen diesem Verbot gesondert ausgewiesen habe, sei dies im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG unberechtigt erfolgt. Aus diesem Grund könne die Rechnung nicht nach § 14 Abs. 2 UStG berichtigt werden. Im Übrigen enthalte der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine sachliche Härte, so dass die Änderung des Bescheids aus Billigkeitsgründen ausscheide.
Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen mit der Auffassung, dass die fehlerhafte Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG zu berichtigen sei, da er sowohl die Originalrechnung vom Käufer wieder erhalten, als auch dessen schriftliche Erklärung vorliegt, dass dieser keine Vorsteuer geltend gemacht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuer für 1992 unter Abzug des streitigen Betrages auf 4.546,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt im Wesentlichen vor:
Die Korrektur der Rechnung sei unerheblich, da die auf den Sachverhalt anzuwendende Differenzbesteuerung gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 UStG das Verbot des offenen Steuerausweises enthalte. Demgemäß schulde der Kläger nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG – die ausgewiesene Umsatzsteuer. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
Der Senat hat in dieser Sache am 1. Juni 1995 bereits einen Gerichtsbescheid erlassen, der dem Beklagten am 19. Juni 1995 zugestellt wurde. Mit bei Gericht am 18. Juli 1995 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger schuldet die entgegen § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG, da er die Rechnung wirksam nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen konnte.
Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 UStG findet die Vorschrift des § 14 Abs. 1 UStG über den gesonderten Ausweis der Steuer bei Geschäften, die der Differenzbesteuerung unterliegen, keine Anwendung. Hiernach ist der Unternehmer bei der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges nicht verpflichtet, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen. Die Norm enthält jedoch keinen Hinweis darauf, wie mit Rechnungen zu verfahren ist, in denen bewusst oder durch ein Versehen Umsatzsteuerbeträge angegeben wurden.
In Abschnitt 276a Abs. 8 Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien 1992 – UStR – sowie in seinem Schreiben vom 2. April 1991, BStBl I 1991, 484 vertritt der Bundesminister der Finanzen (BMF) die Auffassung, dass für diese Fälle § 14 Abs. 3 UStG Anwendung finden muss. Eine Berichtigungsmöglichkeit bestehe nicht, weil § 25a Abs. 3 Nr. 1 UStG ein Verbot zum gesonderten...