rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erzielung von Vermietungseinkünften bei Wohnungsüberlassung zwischen getrennt lebenden Ehegatten als Naturalunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein getrennt lebender Ehemann erzielt keine Vermietungseinkünfte, wenn die ihm gehörende, bisherige Ehewohnung nach seinem Auszug von der Ehefrau nicht aufgrund eines Mietvertrags oder sonstigen Nutzungsvertrags, sondern aufgrund einer im Rahmen des Getrenntlebens getroffenen Unterhaltsvereinbarung genutzt wird.
2. Das gilt auch dann, wenn der Nutzungswert der Wohnung bei der gerichtlichen Festlegung des Getrenntlebendunterhalts auf die monatliche Barunterhaltspflicht des Ehemanns angerechnet worden ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1361 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ausschließlich noch die Frage, ob die Überlassung eines früher als gemeinsame Ehewohnung genutzten Wohnhauses zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt hat.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks, A-Straße XX in B-Stadt. Das Haus nutzte der Kläger bis zur Trennung von seiner Ehefrau im Mai 2000 als gemeinsame Ehewohnung. Nach seinem Auszug nutzte diese das Haus noch bis August 2005. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Das Amtsgericht B-Stadt gab dem Kläger im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, an seine damalige Ehefrau ab dem 23.08.2001 einen monatlichen Getrenntlebendunterhalt in Höhe von 1.282 DM zu zahlen. Bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigte das AG den Wert der Hausnutzung mit 525 DM (= 268,43 EUR) bedarfsmindernd, indem es den Nutzungswert auf die monatliche Barunterhaltsverpflichtung in Höhe von 1.807 DM anrechnete. Auf den Beschluss vom 23.08.2001 auf Blatt 23 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Nach dem Auszug der Ehefrau wurde der vom Kläger zu leistende Getrenntlebendunterhalt um den zuvor angerechneten Nutzungswert der Wohnung erhöht.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Kläger zunächst unter Hinweis auf die Trennung von seiner Ehefrau, dass diese das Haus nunmehr gegen eine monatliche Miete in Höhe von 511,20 EUR nutze. Für das Jahr 2002 setzte er aus dieser Überlassung Mieteinnahmen in Höhe 4.600,80 EUR (9 × 511,20 EUR) an. Der Betrag ergab sich aus der Überlegung des Klägers, dass seine getrennt lebende Ehefrau noch ein Jahr nach Einreichung des Ehescheidungsantrages ohne Anrechnung der Nutzungsentschädigung in der Ehewohnung wohnen könne. Für 2003 setzte der Kläger zunächst 6.135 EUR Mieteinnahmen an.
Beide Streitjahre berichtigte der Kläger mit beim Beklagten am 25.07.2005 eingegangenen Anlagen V. Darin gab er nunmehr für das Streitjahr 2002 Mieteinnahmen in Höhe von 2.415 EUR (9 × 268,43 EUR) und für das Streitjahr 2003 Mieteinnahmen in Höhe von 3.221 EUR (12 × 268,43 EUR) an, wobei er sich einen Werbungskostenüberschuss für 2002 in Höhe von 4.433 EUR und für 2003 in Höhe von 3.546 EUR errechnete. Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der Beträge wird auf die Anlagen V auf Seite 25 und 22 der Steuerakten 2002 und 2003 Bezug genommen. Zugleich machte der Kläger einen Betrag in Höhe von 11.040 EUR für Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben geltend.
Der Beklagte folgte den Erklärungen hinsichtlich der für das Wohnhaus in B-Stadt erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht und ließ die aus der Überlassung erklärten Einkünfte in den für beide Streitjahre am 29.07.2005 ergangenen Einkommensteuerbescheiden unberücksichtigt. Zur Begründung gab er an, die Überlassung beruhe nicht auf einem Mietverhältnis, weil kein Mietvertrag bestehe.
Seinem hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.10.1999 IX R 39/99 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 2000, 223) ein Mietverhältnis auch dann anzuerkennen sei, wenn die Miete durch Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch beglichen werde. Insoweit bestehe faktisch ein Mietverhältnis. Der Mietzufluss bestehe in der Anrechnung des Wohnwertes auf den Getrenntlebendunterhalt. Durch die richterliche Entscheidung über die Miete erübrige sich der Abschluss eines Mietvertrags, zumal es sich nur um eine Übergangsphase bis zur Wohnungsfindung handele. Nach Auszug der getrennt lebenden Ehefrau werde er die Wohnung fremd vermieten und auf Dauer nachhaltig Überschüsse erzielen.
Hinsichtlich der hier relevanten Streitfrage blieb der Einspruch erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger erfülle nicht den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er erziele keine Einnahmen, weil es an einem Mietvertrag fehle. Die Ehefrau nutzte das Haus nicht aufgrund eines Mietvertrags, sondern allein aufgrund d...