Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage. Mischbetrieb. Tätigkeitsschwerpunkt im Baugewerbe bei Erstellung von Gewerbehallen aus zum mengenmäßig nur geringen Teil selbst angepassten Blechen und im Wesentlichen aus zugekauften Elementen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einordnung eines Betriebs durch das Statistische Landes- oder Bundesamt ist von den Finanzämtern bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage in aller Regel zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Bei den statistischen Eingruppierungen handelt es sich aber nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO).
2. Übt ein Betrieb mehrere, nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus (Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d. h. in der Regel nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt.
3. Die Errichtung von „vollständig” vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken aus selbst hergestellten Teilen wird von der Abteilung Baugewerbe nicht umfasst. Diese Tätigkeit wird, je nach dem vorwiegend verwendeten Material, der entsprechenden Kategorie des verarbeitenden Gewerbes zugeordnet.
4. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betriebs, der Gewerbeobjekte (Hallen) aus standardisierten Bauteilen zusammensetzt und diese durch individuell hergestellte, angepasste Teile für problematische Stellen am jeweiligen Bauwerk ergänzt, liegt im Baugewerbe. Denn die Wertschöpfung durch den Einbau der selbst umgearbeiteten Metallteile (als mengenmäßig deutlich untergeordneter Teil) im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens unter Zusammenfügung mit überwiegend fremd bezogenen Bauteilen zu einem Bauwerk ist dem Baugewerbe und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes anzusehen ist und ihr damit eine Investitionszulage zusteht.
Die Klägerin erstellt schlüsselfertige Industrie- und Gewerbebauten. Unternehmensgegenstand ist der Ingenieur- und Komplettbau, Planung, Statik, Industrie-, Dach-, Wand- und Fertigbaumontage, die Herstellung und der Vertrieb von Formteilen aus Metall sowie der An- und Verkauf von Baustoffen aller Art. Sie wurde 1991 als Montageunternehmen mit ca. 10 Arbeitnehmern gegründet. Ausweislich ihrer Homepage ist der Montagebau der Grundpfeiler und Ursprung des Unternehmens. Die Klägerin montiert Dach- und Wandverkleidungen aus Stahl und Aluminium, führt die zugehörigen Metallbaukonstruktionen aus und errichtet Fassaden aus bewehrtem Leichtbeton. Sie plant, fertigt und errichtet komplette Hallenbauten sowie Fassadenkonstruktionen inklusive Folienabdichtungen, Fenster, Türen etc. Seit 1992 hat sie ein technisches Büro eingerichtet. Heute arbeiten dort sieben Mitarbeiter an CADArbeitsplätzen. Ihre Hauptaufgaben bestehen in statischen Berechnungen und technischen Prüfungen der Bauvorhaben, Erstellen der technischen Unterlagen wie Werkstattzeichnungen, Montageplänen und Stücklisten sowie der Betreuung der Bauvorhaben in technischen Fragen noch während der Bauphase.
Da die Klägerin kurzfristig benötigte Blechteile früher teuer zukaufen musste, entschloss sie sich im Jahre 1996, Metallteile selbst herzustellen bzw. umzuformen und eine entsprechende Produktionsanlage zu errichten. Die Produktionsstätte der „Metallumformtechnik” wurde 1996 in Betrieb genommen. Hier werden Kantprofile bis zu acht Metern Länge aus Stahl- oder Aluminiumblech gefertigt.
Die Klägerin wies in den Berichten über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes folgende Beschäftigtenzahlen aus: In 2003: 74, im Streitjahr 2004: 78, in 2005: 79, in 2006: 82, in 2007: 83, in 2008: 92, in 2009: 91, in 2010: 92 und in 2011: 97. In einem gerichtlichen Erörterungstermin vom 03.07.2014 schätzte die Klägerin die im verarbeitenden Bereich tätige Mitarbeiterzahl auf 15 Personen. Laut der Angaben in einem Werbeprospekt waren in den Jahren 2008 bis 2012 folgende Personen beschäftigt: 2008 und 2009: jeweils 95, 2010: 96, 2011: 99, 2012: 102. Hiervon waren in der Vorfertigung jeweils 8 bis 10 Personen tätig.
Die Klägerin beantragte erstmals für das Streitjahr 2004 eine Investitionszulage für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der Antrag für 2004 in Höhe von 51.439,85 EUR ging beim Beklagten am 23.12.2008 ein. Sie beantragte in den Folgejahren eine Investitionszulage in Höhe von (gerundet) im Jahre 2005: 9.720 EUR, 2006: 3.647 EUR, 2007: 15.977 EUR, 2008: 4.563 EUR, 2009: 2.600 EUR und 2010: 54.005 EUR.
Die Klägerin erklärte in allen Antragsformularen für die Jahre 2004 bis 2008, sie gehöre als „Ingenieurbüro ...