rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine neue regelmäßige Arbeitsstätte bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an einen dritten Ort. keine Umzugskostenpauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abordnung eines Arbeitnehmers führt nicht zur Begründung einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, in eine Versetzung an eine dritte, heimatnähere Arbeitsstelle zu münden.
2. Als Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wozu auch die Kosten für die Auflösung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort zählen, können nur die tatsächlich entstandenen, festgestellten Aufwendungen angesetzt werden. Ein Ansatz der Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG als Werbungskosten scheidet in einem solchen Fall aus.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4-5, S. 1; BUKG § 10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Fahrtkosten und einer Umzugskostenpauschale als Werbungskosten.
Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Gemeinsamer Hauptwohnsitz der Kläger ist A-Stadt (Thüringen). Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Richter. Bis zum Streitzeitraum war der Kläger am Gericht in B-Stadt (Niedersachsen) tätig, wo er einen doppelten Haushalt unterhielt. Ab dem 01.01.2010 wurde der Kläger zum heimatnäher gelegenen Gericht in C-Stadt abgeordnet. Die Abordnung war auf drei Jahre befristet. Infolge der Abordnung löste er seinen Zweithaushalt in B-Stadt Anfang des Jahres 2010 auf. Kurz nach Ende der Abordnung Anfang 2013 wurde der Kläger an ein noch näher an seinem Heimatort liegendes Gericht versetzt.
In der Einkommensteuererklärung der Eheleute machte der Kläger Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unter Zugrundelegung der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. insgesamt 5.396,96 EUR als Werbungskosten geltend. Für die Auflösung der Zweitwohnung machte er neben größtenteils belegten Umzugskosten eine „Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen” i.H.v. 1.271 EUR, basierend auf § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erachtete die Dienststelle in C-Stadt, an welcher der Kläger im Streitjahr aufgrund der befristeten Abordnung tätig war, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte. Daher setzte das FA die sich aus einer vom Kläger nachgereichten Aufstellung ergebenden tatsächlichen Fahrtkosten i.H.v. 4.260 EUR als Werbungskosten an, anstatt die Entfernungspauschale zugrunde zu legen. Außerdem erkannte es die Umzugskostenpauschale von 1.271 EUR nicht als Werbungskosten an. Ein zusätzlicher Ansatz einer Umzugskostenpauschale neben den tatsächlichen Umzugskosten sei nicht möglich.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos, weil das FA an seiner bisherigen Auffassung festhielt. Die Entfernungspauschale könne nicht zugrunde gelegt werden, da die Abordnung nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führe. Daher seien die tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen. Als Umzugskosten könnten entweder die tatsächlichen Umzugskosten oder die Umzugskostenpauschale, nicht aber beide Beträge nebeneinander als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sei ein Abzug der Umzugskostenpauschale nach den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Die Dienststelle in C-Stadt, zu der der Kläger befristet abgeordnet wurde, sei als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Nach den Gesamtumständen des Falles habe aus damaliger Perspektive für den Kläger festgestanden, dass er keinesfalls an seine bisherige Stammdienststelle in B-Stadt zurückkehren werde. Vielmehr werde die Abordnung in eine spätere Versetzung an ein heimatnäheres Gericht münden. Der Kläger sei somit seiner neuen Dienststelle in C-Stadt schon mit Beginn der Abordnung dauerhaft zugeordnet gewesen. Überdies habe der Beklagte die in § 10 BUKG geregelte Umzugskostenpauschale zu berücksichtigen. Dies sei bereits in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen. Auch nach der Rechtsprechung sei die Umzugskostenpauschale jedenfalls dann anzusetzen, soweit mit ihr, wie hier, andere als die tatsächlich nachgewiesenen Kosten abgegolten würden.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. vom 14.06.2007 VI R 60/05) Umzugskosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung veranlasst sind, nur bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen seien, hat der Kläger einen zweiwöchigen Schriftsatznachlass beantragt, dem das Gericht nicht stattgegeben hat.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid für 2010 vom 02.07.2012 in Gestalt d...