Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 31.07.1998; Aktenzeichen 1 HO 67/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.07.1998 – AktZ. 1 HO 67/97 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 292.970,71 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.02.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 380.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts leisten.
IV. Die Beschwer der Klägerin wird auf 32.706,72 DM festgesetzt.
Die Beschwer des Beklagten wird auf 292.970,71 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, die in Gera ein BMW-Autohaus betreibt, hat erstinstanzlich vom Beklagten Schadensersatz aus mehreren Geschäftsvorgängen verlangt, die der Beklagte während seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin abgewickelt hat. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, nämlich insoweit, als der Beklagte zwei Exportgeschäfte nach Litauen und Tschechien abgewickelt hat. Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, dass er die Kaufpreisansprüche gegen die ausländischen Kunden nicht hinreichend abgesichert habe, woraus der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Der Beklagte, der auch Gründungsmitgesellschafter der Klägerin war, war in der Zeit vom 24.06.1991 bis zum 15.10.1996 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Laut seinem Anstellungsvertrag gehörte zu seinen Pflichten, dass er die Bestimmungen des Vertragshändlervertrages zwischen der Klägerin und der BMW-AG beachtete.
In der Zeit von Oktober 1992 bis April 1994 wickelte er zwei Exportgeschäfte ab, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden. Es handelt sich um das sog. „Litauen-Geschäft”, bei dem es um Fahrzeugexporte nach Litauen geht, und um das sog. „Italien-Geschäft” (letzteres auch „…-Geschäft” genannt), bei dem es um Exporte italienischer Fahrzeuge nach Tschechien geht, die der Beklagte über seinen Bruder R. K., der in K. ein Autohaus betreibt, eingekauft hatte.
Die übrigen Geschäftsvorfälle, deretwegen die Klägerin gegen den Beklagten Schadensersatz geltend gemacht hat, stehen im zweiten Rechtszug nicht mehr im Streit. Sie umfassen einen Teilbetrag von 27.352,10 DM. Dies betrifft die Vorgänge „T. S.”, „R. T.” und „A. O.”, deretwegen das Landgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen hat, und den Vorgang „Rechtsanwalt R.” den das Landgericht durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil entschieden hat.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorgangs „Litauen-Geschäft” teilte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Jahr 1993 beauftragte Wirtschaftsprüfer Dr. G. aus Düsseldorf dem Mitgesellschafter der Klägerin, Dr. U. C. mit Schreiben vom 08.04.1994 mit, dass die entsprechenden Exportgeschäfte zu erheblichen Forderungsaußenständen geführt hätten, die ungesichert seien. Hinsichtlich des „K. K. Geschäfts” teilte er mit, dass auf dem Firmengelände in Gera 42 Gebrauchtfahrzeuge ungenutzt herumstünden, die für einen Verkauf nach Tschechien vorgesehen gewesen seien, der gescheitert sei.
Der Mitgesellschafter Dr. C. forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14.04.1994 auf, auf der für den 20.04.1994 anberaumten außerordentlichen Gesellschafterversammlung in Düsseldorf hierzu Stellung zu nehmen.
Dort sind die Vorfälle erörtert worden. Hierbei stellte sich als unstreitig heraus, dass der Beklagte die Exportgeschäfte nach Litauen und Tschechien getätigt hatte. In der Folgezeit stritten die Parteien darum, ob der Beklagte anläßlich dieser Geschäfte seine Geschäftsführerpflichten verletzt hatte und ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden war. Der Beklagte sagte zu, dass er die noch in Litauen befindlichen nicht bezahlten Fahrzeuge und Ersatzteile nach Deutschland zurücktransportieren werde. Dies geschah auch.
Auf einer weiteren, auf den 25.05.1994 anberaumten Gesellschafterversammlung bezifferte der Beklagte die noch ausstehenden Zahlungen aus dem Litauen-Geschäft auf 260.700,00 DM.
Hinsichtlich des „K.-K.-Geschäfts” schlug er vor, ihm eine angemessene Frist zu setzen, nämlich bis zum 31.10.1994, um die Gebrauchtfahrzeuge vollständig und schadensfrei verkaufen zu können. Die Gesellschafter stimmten dem zu. Weiterhin verpflichtete sich der Beklagte, die zum 01....