Der Geschäftsführer muss Schaden von der GmbH abwenden. Dazu gehört es, Forderungsausfälle abzusichern. Der Geschäftsführer muss die Bonität des Vertragspartners jedenfalls bei größeren Geschäften vor Vertragsschluss prüfen, er darf Ware nur unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt liefern, gegebenenfalls sind die Sicherheiten für gewährte Anzahlungen zu verlangen, z. B. Bankbürgschaften. Aber selbst dann bleibt ein Restrisiko, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, das an eine Entscheidung des OLG Jena angelehnt ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auslandsgeschäfte eines Autohauses

Eine GmbH betrieb ein BMW-Autohaus in Gera. Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss, den Geschäftsführer, der zwischenzeitlich ausgeschieden war, wegen mehrerer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei Exportgeschäften von Fahrzeugen nach Litauen und Tschechien in Anspruch zu nehmen.

Dem Geschäftsführer wurde vorgeworfen, er habe die Kaufpreisansprüche der GmbH gegen die ausländischen Kunden nicht hinreichend abgesichert. Hieraus sei der GmbH Schaden entstanden. Bei dem "Litauengeschäft" wurden die Fahrzeuge nicht bezahlt. Sie wurden aber immerhin bis auf die Ersatzteile zum Autohaus der GmbH zurücktransportiert.

Dennoch entstand der GmbH durch dieses Geschäft ein Schaden von 225.000 EUR, da die Fahrzeuge als Gebrauchtwagen verkauft werden mussten. Dem Geschäftsführer wurde vorgeworfen, er habe den Kaufpreis gegenüber dem litauischen Abnehmer nicht ordnungsgemäß abgesichert. Dies, obwohl die Bürgschaft einer litauischen Bank vorlag.

Bei dem "Tschechiengeschäft" wurden Fahrzeuge nach Tschechien verkauft, dort jedoch nicht abgenommen. Die Autos mussten anderweitig mit Verlust verwertet werden. Der entstandene Schaden aus dem "Tschechiengeschäft" belief sich auf ca. 50.000 EUR.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt habe. Er habe nach den Umständen des Einzelfalls pflichtwidrig gehandelt. Er müsse die Art, Größe, betriebswirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens, hier des Autohauses, berücksichtigen. Außerdem müsse er die Bedeutung der Geschäftsführungsmaßnahmen und das damit verbundene Risiko bei seiner Betrachtung einbeziehen. Der Geschäftsführer darf in einem Unternehmen im Rahmen eines gewissen Spielraums bestimmte Risiken eingehen. Dennoch muss er das Risiko absichern, dass die ausländischen Kunden die bereitgestellten bzw. verkauften Fahrzeuge und Ersatzteile u. U. nicht abnehmen bzw. nicht bezahlen.

Unangemessene Risiken für die Firma vermeiden

Das Gericht verlangte von dem Geschäftsführer, unangemessene Risiken für seine Firma zu vermeiden. Ein erlaubtes Risiko läge nicht vor, wenn bei Vornahme des Geschäfts nur die Wahrscheinlichkeit bestünde, dass sich das Geschäft gewinnbringend auswirkte. Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob der unwahrscheinliche – aber nicht auszuschließende – negative Ausgang eines Geschäfts zu unangemessen hohen Risiken für den Bestand und die Entwicklung der Firma führen kann.

Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ging das Gericht aus, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung bestand. Im konkreten Fall hat das Gericht dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung vorgeworfen, weil die Bürgschaft der litauischen Bank nicht ausreichend war. Hier konnte das Gericht nicht ermitteln, ob die Bürgschaftsurkunde echt oder gefälscht gewesen ist. Es handelte sich aber nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Sie verwies auf ein Vertragsprotokoll, dessen Inhalt nicht bekannt gewesen war. Die Auslegung der Bürgschaft und des Protokolls konnten somit eine Inanspruchnahme der Bürgschaft verzögern oder verhindern.

Derartige Unklarheiten bestünden bei den üblichen Exportbürgschaften nicht. Die Bürgschaft weiche auch in ihrer Formulierung stark von üblichen Standardtexten ab. Selbst der Begünstigte sei aus der Bürgschaft infolge der unzureichenden Formulierung nicht eindeutig zu erkennen gewesen. Eine ungehinderte Inanspruchnahme des Bürgen, wie sie im Exportgeschäft üblich sei, stelle die Bürgschaft nicht sicher.

 
Hinweis

Strenge Haftungsauslegung

Damit ging das Gericht sehr streng von einer Haftung des Geschäftsführers aus. Die Bereitstellung einer Bürgschaft stellt eine Sicherungsmaßnahme dar. Das Gericht überspannt die Anforderungen an Geschäftsführerpflichten, wenn es verlangt, dass der Geschäftsführer jetzt noch eine Detailprüfung der Bürgschaft vornehmen müsse. Immerhin hat der Geschäftsführer verhindert, dass die Fahrzeuge ausgeliefert werden, ohne dass die Gegenleistung erfolgt ist.

Bezogen auf das "Tschechiengeschäft" wurde dem Geschäftsführer ebenfalls vorgeworfen, er habe sich nicht ausreichend über die Zuverlässigkeit der tschechischen Abnehmer erkundigt und in diesem Fall keinerlei Absicherung der Kaufpreisansprüche vorgenommen. Der Geschäftsführer hatte eine Bankauskunft über den tschechischen Vertragspartner eingeholt. Diese Auskunft sei jedoch nicht aussagekräftig genug gewesen. Die Auskunft belege nur, dass der Kunde bisher ...

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