1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regelungen in Slowenien zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum slowenischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.
2 Mehrwertsteuerregistrierung
2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgenden Behörden Auskünfte zum slowenischen Mehrwertsteuersystem:
Steuerverwaltung der Republik Slowenien:
Davčna uprava Republike Slovenije
Davčni sektor
Šmartinska 55
LJUBLJANA
SLOVENIJA
Telefon: (+386) 1 478 27 84
Fax: (+386) 1 478 27 43
Website: http://www.durs.gov.si.
Ministerium für Finanzen, Abteilung für Steuern und Zölle:
Ministrstvo za finance
Direktorat za sistem davčnih, carinskih in drugih javnih prihodkov
Sektor za davčni in carinski sistem
Župančičeva 3
LJUBLJANA
SLOVENIJA
Telefon: (+386) 1 369 67 10
Fax: (+386) 1 369 67 19
Website: http://www.sigov.si/mf/slov/index.htm.
Auf dieser Website http://www.durs.gov.si finden sich Rechtsvorschriften und Anweisungen, allgemeine Informationen über Steuern und Abgaben, Informationen über Formulare und Anweisungen zum Ausfüllen von Mehrwertsteuererklärungen, Informationen zu Zahlungen, zur Registrierung und zu anderen steuerlichen Verfahren, zu Zahlungsmethoden, Änderungen der Rechtsvorschriften sowie Hinweise auf wichtige Fristen. Die Steuerpflichtigen werden über die Website außerdem über wichtige statistische Indikatoren und die Arbeit der Steuerverwaltung informiert (Jahresberichte der Steuerverwaltung, strategischer Plan der Steuerverwaltung für den Zeitraum 2005-2008 und Ethikkodex der Mitarbeiter der Steuerverwaltung). Die Informationen sind sowohl in slowenischer als auch in englischer Sprache verfügbar.
Die Website enthält folgende Informationen zur Mehrwertsteuer:
- allgemeine Informationen (Steuerpflichtige, Mehrwertsteuersätze, Ort der Besteuerung, Bemessungsgrundlage, Befreiungen, Vorsteuerabzug, Rechnungen, MwSt-Erstattungen usw.);
- zahlreiche Erläuterungen;
- Formulare;
- Ansprechpartner für Mehrwertsteuererstattungen.
Die slowenischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Mehrwertsteuer können über die Website http://www.gov.si/durs/durch Links zum Amtsblatt der Republik Slowenien ausschließlich in slowenischer Sprache abgerufen werden. Die geltenden Vorschriften sind – ebenfalls in slowenischer Sprache – auch auf der Website des Ministeriums für Finanzen (http://www.sigov.si/mf/slov/dav_reforma/predpisi.htm) veröffentlicht. Ab 1.1.2016 findet der Austausch von Dokumenten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen auf der Basis des elektronischen Systenms "eTaxes" (eDavki) statt.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Eine Mehrwertsteuerregistrierung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Ein Steuerpflichtiger ist in Slowenien ansässig oder hat dort eine feste Niederlassung, von der aus er Dienstleistungen erbringt oder Gegenstände liefert.
- Ein ausländischer Steuerpflichtiger erbringt in Slowenien steuerpflichtige Leistungen (Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen) an Kunden oder andere slowenische steuerpflichtige Personen oder Stellen.
- Ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt in Slowenien Versendungslieferungen an Privatpersonen.
Ausländische Steuerpflichtige müssen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, wenn sie mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, für die Slowenien als Ort der Besteuerung gilt und für die sie nicht Steuerschuldner sind. Das trifft auf folgende Umsätze zu:
- Innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen;
- in anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Nebentätigkeiten der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen;
- Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler im Namen Dritter;
- in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände, sofern die Gegenstände diesen Mitgliedstaat nach Abschluss der Begutachtung verlassen;
- in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern die Gegenstände diesen Mitgliedstaat nach Abschluss der Arbeiten verlassen;
- Lieferung von Gegenständen auf slowenischem Gebiet im Rahmen der vereinfachten Regelung für Dreiecksgeschäfte;
- Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Slowenischen Mehrwertsteuergesetzes an den Steuerpflichtigen (Leistungen im Bereich der Werbung, Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen usw.).
Ausländische Steuerpflichtige können sich in diesen Fällen in Slowenien nicht freiwillig für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.
Ab dem 22.1.2022 gilt die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerregistrierung für ausländische Steuerpflichtige nicht mehr, wenn sie im Hoheitsgebiet Sloweniens Leistungen erbringen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt.
Ausländische Steuerpflichtige müssen sich bei dem Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, bei dem sie ins Steuerregister eingetragen sind.
In Bezug auf die Registrierung ausländischer Steuerpflichtiger gibt es drei mögliche Fälle:
- Ausländische Steuerpflichtige üben in ...