BMF, Schreiben vom 24.3.2023, III C 3 - S 7171/19/10002 :001 (DOK 2023/0300307), BStBl I 2023, 627

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Rechtsprechung

1

Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 – XI R 52/13, BStBl 202X II S. XXX, hat der BFH entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010, BStBl 2023 I S. 351, geändert worden ist, wird Abschnitt 4.15.1 wie folgt gefasst:

„4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

(1) 1Nach § 4 Nr. 15 Buchstabe a und b UStG sind in unionsrechtskonformer Auslegung von Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL nur die Umsätze der in § 4 Nr. 15 UStG genannten Unternehmer untereinander und an die Versicherten steuerfrei, bei denen es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt. 2Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, dass diese aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bewirkt werden.

(2) Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG fallen Leistungen, die außerhalb eines bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, sowie Tätigkeiten, die für die Einrichtung nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2015 – XI R 52/13, BStBl 202X II S. XXX).”

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 15 Buchst. b

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 627

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