Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 16.02.1998, 35-S 7492-2/22-9020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Anwendung des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) bei Beschaffungen durch amerikanische Truppen in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einem Wert von 5.000 DM folgendes:

(1) Das Hauptquartier der amerikanischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (USAREUR) hat für die Zeit ab 1. Januar 1998 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren eingeführt, das den Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Wert bis zu 5.000 DM erleichtern soll. Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens hat USAREUR die Morale Welfare Recreation Funds (MWRF) beauftragt. Die MWRF sind amtliche Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk, die unter Abschnitt A Teil II der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen fallen (Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. November 1997, Az.: 35-S 7492-2/19-68643).

(2) Das Beschaffungsverfahren wickelt sich im wesentlichen wie folgt ab:

1. Das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges (bzw. deren Angehörige) – Kunde – stellt beim MWRF den Antrag, ihm eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu beschaffen.

2. Der MWRF prüft die Bezugsberechtigung des Kunden und übergibt ihm danach folgende Unterlagen:

a) Zwei Stücke des mit einem Verfallsdatum versehenen MWRF-Beschaffungsauftrags (Vertragsantrag, Anlage). Der Antrag muss bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt, vom MWRF unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel des MWRF versehen sein. Der Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit dem MWRF geschlossenen Vertrag durch Aushändigung der Ware bzw. durch Erbringung der Dienstleistung an den Kunden zu erfüllen.

b) Einen Abwicklungsschein. Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung des MWRF zuständigen Offizier unterschrieben sein.

3. Der Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des MWRF-Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preis ein.

4. Der Kunde bezahlt (bar, mit Scheck oder Kreditkarte) die Ware oder Dienstleistung, nimmt sie in Empfang und bescheinigt den Empfang auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags. Der Unternehmer vermerkt auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags die Bezahlung.

5. Das Erststück des Beschaffungsauftrags erhält der Kunde, der es an den Mittelverwalter des MWRF zurückgibt. Das Zweitstück verbleibt beim Unternehmer.

6. Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer.

(3) Bei dem in Absatz 2 dargelegten Beschaffungsverfahren liegen zwei Umsätze vor:

  • Den ersten Umsatz bewirkt der Unternehmer an den MWRF. Dieser Umsatz ist nachArtikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit.
  • Den zweiten Umsatz bewirkt der MWRF an das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. Dieser Umsatz unterliegt nachArt. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht der deutschen Umsatzsteuer.

(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, dass in Missbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle, in denen festgestellt wird, dass der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. bestimmt war. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuerbefreiung in den Fällen, in denen sonstige Mängel bei der Abwicklung der Beschaffungsaufträge festgestellt werden. Das gilt z.B. für die Fälle, in denen kein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorliegt. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht zu versagen, wenn der Unternehmer nachträglich einen ordnungsgemäß ausgestellten Abwicklungsschein vorlegt.

(5) Bei Beschaffungen mit einem Wert über 5.000 DM gilt weiterhin das mit BMF-Schreiben vom 10. August 1979 – IV A 3 – S 7492 – 4/79 – (BStBl I S. 565, USt-Kartei NG S. 7492 Karte 10) geregelte Verfahren.

(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 1991, Az.: 35-S 7492-2/2-37113.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 1998, Az.: IV C 4-S 7492-4/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen wird, unter Berücksichtigung der Änderung durch das BMF-Schreiben vom 03. Februar 1998, Az.: IV C 4-S 7492-...

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