BMF, Schreiben v. 4.10.2016, III C 3 - S 7344/16/10003, BStBl I 2016, 1059
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Bekanntgabe der Vordrucke
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
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– USt 2 A |
Umsatzsteuererklärung 2017 |
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– Anlage UR |
zur Umsatzsteuererklärung 2017 |
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– Anlage UN |
zur Umsatzsteuererklärung 2017 |
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– USt 2 E |
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2017 |
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– USt 4 E |
Anleitung zur Anlage UR 2017 |
(2) Durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe e, Nummer 27 und Artikel 2 Nummer 6 i. V. m. Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1679) werden mit Wirkung vom 1.1.2017 § 150 Absatz 7 und § 155 Absatz 4 AO neu gefasst. Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Absatz 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A ab dem Besteuerungszeitraum 2017 in Zeile 22 (Kennzahl 123) eine „1” einzutragen. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” zu kennzeichnen ist.
(3) Die anderen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AtomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld – sowie den Seitenrändern einzuhalten.
(6) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28.9.2016, III C 3 – S 7170/11/10004 (2016/0883539), BStBl 2016 I S. xxxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.1 Absatz 2 der Satz 2 gestrichen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1.1.2017 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Anlagen
(hier nicht enthalten)
Normenkette
UStG § 18 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2016, 1059