Leitsatz

Klägerin ist eine 1982 mit einem Stammkapital von 50 000 DM gegründete GmbH. Sie unterhielt in den Streitjahren 1985 bis 1988 Betriebsstätten in unterschiedlichen Städten. Gesellschafter waren bis 11. 5. 1987 mit jeweils 44 % F und S und mit 12 % D. Am 11. 5. 1987 veräußerte S seinen Gesellschaftsanteil an die Ehefrau des F. Die GmbH hat mit F einen Anstellungsvertrag abgeschlossen, wonach dieser neben einer monatlichen Vergütung von 6000 DM eine Umsatztantieme in Höhe von 4 % des jährlichen Umsatzes erhalten soll, „soweit die Firma dadurch nicht einen Verlust ausweist”. Ferner hat die GmbH F die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Reisekosten zu erstatten, und zwar u. a. die Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Höhe der steuerlichen Pauschsätze. Neben dem Festgehalt und der am 1. 12. 1986 zugesagten Altersversorgung erhielt F in den Streitjahren Tantiemen in Höhe von 61 000 DM bis zu rd. 204 000 DM und Verpflegungsmehraufwand- bzw. Übernachtungskostenerstattungen von 14 000 DM bis rd. 22 000 DM. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass die in den Streitjahren rückgestellten Umsatztantiemen, die jeweils in den Folgejahren zur Auszahlung kamen, sowie die Kostenerstattung für Verpflegungs- und Übernachtungskosten → verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) seien.

Der BFH gibt der GmbH nur zum Teil recht. Er hält es für zulässig , daß eine GmbH ihrem Geschäftsführer vereinbarungsgemäß die diesem anläßlich von betrieblichen Reisen entstandenen Kosten erstattet und diese Kosten gewinnmindernd absetzt. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann zwar darin eine vGA liegen. Hierfür liegen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte vor. Anders verhält es sich hinsichtlich der Umsatztantieme. Diese ist i. d. R. und auch im Urteilsfall eine vGA, wenn wie hier in der Tantiemevereinbarung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt. Dies gilt auch, wenn der durch die Umsatztantieme begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer – wie vorliegend A – Minderheitsgesellschafter ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.02.1999, I R 105-107/97

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