Als weitere Umwandlungsmöglichkeit sieht das Umwandlungsgesetz schließlich den Formwechsel gem. § 190 UmwG vor. Neben dem sog. homogenen Formwechsel von Kapitalgesellschaften untereinander (z. B. Formwechsel einer GmbH in eine AG), treten die ebenfalls als heterogene Formwechsel geregelten Vorgänge der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und von Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften.
Damit stellt der Formwechsel in den Fällen des Rechtsformwechsels von der Kapital- in die Personengesellschaft bzw. umgekehrt eine Alternative zur Verschmelzung dar. Zu beachten ist jedoch, dass die Verschmelzung regelmäßig eine bereits bestehende Gesellschaft voraussetzt, die als aufnehmender Rechtsträger fungiert. Beim Formwechsel ist dies dagegen nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist der Formwechsel unter Kostengesichtspunkten regelmäßig günstiger als eine Verschmelzung. Zum einen fehlt der Abschluss eines notariellen Verschmelzungsbeschlusses, da keine Vermögensübertragung stattfindet. Beim Formwechsel ist lediglich der Umwandlungsbeschluss beurkundungspflichtig. Daneben entfällt bei einem Formwechsel die Prüfung durch Sachverständige, während bei der Verschmelzung von einer Prüfung nur abgesehen werden kann, wenn alle Gesellschafter darauf in notariell beurkundeter Form verzichten. Schließlich entfällt bei einem Formwechsel mit Übergang von inländischen Grundstücken – im Gegensatz zu anderen Umwandlungsvorgängen – vorbehaltlich der Regelung in § 6a GrEStG die Grunderwerbsteuer, weil zivilrechtlich keine Vermögensübertragung vorliegt, an welche die Grunderwerbsteuer anknüpft.
Nach § 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger durch einen Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten, woraus zunächst folgt, dass beim Formwechsel nur ein einziger Rechtsträger beteiligt ist, dessen Identität durch die Umwandlung gewahrt bleibt. Aus dem identitätswahrenden Charakter folgt des Weiteren, dass beim Formwechsel – im Gegensatz zu den anderen Umwandlungsarten – kein Vermögensübergang erforderlich ist. Aus diesem Grunde sieht die Regelung des § 194 UmwG auch beim Umwandlungsbeschluss keine Bestimmung über das rechtliche Schicksal des Unternehmensvermögens vor. Darüber hinaus ist bei einem Formwechsel auch die Einreichung einer Schlussbilanz zum Handelsregister nicht erforderlich.